Ist die Folter durch Privatpersonen im Rahmen § 32 StGB gerechtfertigt?

Überblick

Fraglich ist, ob die Grundsätze über das Folterverbot auch auf Foltermaßnahmen zu übertragen sind, die von Privatpersonen ausgehen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Das Folterverbot gilt auch für Privatpersonen.1

Argumente für diese Ansicht

Zwingendes Völkerrecht

Das Folterverbot des Art. 3 EMRK bindet als zwingendes Völkerrecht gemäß Art. 25 GG auch Privatpersonen.2

Drittwirkung der Menschenwürde3

Die Menschenwürde hat Drittwirkung, weshalb auch Privatpersonen zu ihrer Beachtung verpflichtet sind. Andernfalls würden daraus schwer zu rechtfertigende Konsequenzen erwachsen: Dürften beispielsweise die Eltern des entführten Kindes das tun, was der Polizei verboten ist, müsste das Opfer hoffen, dass seine Verwandten den Täter vor der Polizei in die Finger bekämen. Auch die zu diesem Zwecke durchgeführte, nach § 120 StGB strafbare, Gefangenenbefreiung des sich in Gewahrsam befindlichen Täters wäre nach § 32 StGB gerechtfertigt. Zudem sähen sich Eltern gezwungen, den Täter solange der Polizei nicht zu übergeben, bis sie alle erforderlichen Informationen erlangt hätten.4

2. Ansicht - Das Folterverbot gilt nicht für Privatpersonen.5

Argumente für diese Ansicht

Folterverbote sind an die staatlichen Organe adressiert, nicht an Privatpersonen.6

Andernfalls dürfte sich der Angegriffene nicht mittels Folter die zur Abwehr der Rechtsgutsverletzung erforderlichen Informationen beschaffen.
Würde man dem Argument nachgeben, dass die Menschenwürde Drittwirkung entfaltet, hätte dies zur Konsequenz, dass auch der Angegriffene selbst darauf verzichten und sich letztlich töten lassen müsste, wenn er denjenigen, der ihm beispielsweise ein langsam wirkendes tödliches Gift gespritzt hat, nicht mittels Gewalt dazu bringen dürfte, den Namen des Giftes zu verraten oder das Gegenmittel herauszugeben.7

  • 1. Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 32 Rn. 62a.
  • 2. Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 32 Rn. 62a.
  • 3. Linke, JuS 2016, 888 (893).
  • 4. In diesem Punkt einsehend: Fahl, Jura 2007, 743 (748).
  • 5. Im Ergebnis wohl: Fahl, Jura 2007, 743 (748 f.); Jäger, JA 2008, 678 (681).
  • 6. Hilgendorf/Kudlich/Valerius/Engländer, Handbuch des Strafrechts, Bd. II, D. III. 6b Rn. 98.
  • 7. Fahl, Jura 2007, 743 (748)..

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