Ist § 323a StGB auch dann anzunehmen, wenn nicht sicher ist, ob der Täter zur Tatzeit voll schuldfähig oder schuldunfähig gewesen ist?

Überblick

Unproblematisch muss § 323a StGB angenommen werden, wenn der Täter zur Tatzeit schuldunfähig iSd. § 20 StGB gewesen ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass § 323a StGB entfällt, wenn die Schuldunfähigkeit ausgeschlossen werden kann. Problematisch sind mithin Konstellationen, in denen die Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden und zumindest „möglich“ erscheint. Auch in diesem Fall ist § 323a StGB grundsätzlich zu bejahen, soweit nur sicher feststeht, dass der Täter zumindest vermindert schuldfähig ist und die Grenze des § 21 StGB erreicht hat. Schwierigkeiten ergeben sich erst dann, wenn weder die Schuldunfähigkeit noch die verminderte Schuldfähigkeit sicher angenommen werden kann und der Täter mithin genauso gut voll schuldfähig sein könnte.1


Folgen und Auswirkungen des Meinungstreits

1. Ansicht - Vollrausch nach § 323a StGB muss ausscheiden, wenn nicht mal die Schwelle des § 21 StGB erreicht ist.2

Argumente für diese Ansicht

Der ansonsten resultierende Rauschbegriff würde den Anforderungen des Art. 103 II GG nicht gerecht werden.

Zwar kann man sich vorstellen, dass sich eine Person auch unterhalb der Grenze des § 21 StGB in einem dem § 323a StGB prinzipiell genügenden Vollrausch befindet, allerdings wäre der Begriff ohne den § 21 StGB als Untergrenze nicht hinreichend bestimmt.3

Dass der Täter möglicherweise auch voll schuldfähig gehandelt hat, passt nicht in das Tatbild des § 323a StGB.4

2. Ansicht - Der Tatbestand des § 323a StGB kann auch dann verwirklicht werden, wenn die Schwelle des § 21 StGB nicht sicher erreicht ist, aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass der Täter schuldunfähig gewesen ist.5

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut des § 323a StGB spricht gegen die Beschränkung auf Fälle sicherer verminderter Schuldfähigkeit.

Ein solches Erfordernis lässt sich ihm nicht entnehmen.6

Systematisch ist eine solche Einschränkung nicht geboten.

Eine Gleichsetzung von „Rausch“ und der Einschränkung der Schuldfähigkeit ist mit den Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes nicht vereinbar.

In dubio pro reo

Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der (berauschte) Täter womöglich voll schuldfähig, möglicherweise aber auch schuldunfähig gewesen ist, denn § 21 StGB beschreibt keine Abstufung der Schuldunfähigkeit, sondern der Schuldfähigkeit.7

  • 1. Rengier, BT II, § 41, Rn. 19ff., Aufl. 16.
  • 2. Lackner/Kühl, StGB, § 323a, Rn. 4, Aufl. 28.; Rengier, BT II, § 41, Rn. 22, Aufl. 16.; Eisele, BT I, Rn. 1237, Aufl. 3.; NK/Paeffgen, StGB, § 323a, Rn. 44ff., Aufl. 4.
  • 3. Rengier, BT II, § 41, Rn. 22, Aufl. 16.
  • 4. Rengier, BT II, § 41, Rn. 22, Aufl. 16.
  • 5. Fischer, StGB, § 323a, Rn. 11c., Aufl. 63.
  • 6. Fischer, StGB, § 323a, Rn. 11c., Aufl. 63.
  • 7. Fischer, StGB, § 323a, Rn. 11c., Aufl. 63.

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