Erfasst der Tatbestand des § 146 I Nr. 3 StGB auch die Weitergabe an eingeweihte Abnehmer?

Überblick

Unter den Voraussetzungen, dass der Täter bereits einen der Tatbestände des § 146 I Nr. 1 und 2 StGB erfüllt hat, macht er sich nach § 146 I Nr. 3 StGB strafbar, wenn er das falsche Geld als echt in den Verkehr bringt. Damit ist jeder Vorgang gemeint, durch den der Täter das Falschgeld in einer Weise aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgeldes zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Belieben umzugehen, insbesondere es weiterzugeben.1
Umstritten ist in diesem Kontext, ob das in den Verkehr bringen ausschließlich die Weitergabe an einen gutgläubigen oder auch die Weitergabe an einen eingeweihten Abnehmer mit der Absicht erfasst, diesem die Vortäuschung der Echtheit im Zahlungsverkehr zu überlassen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - § 146 I Nr. 3 StGB ist auch dann anzuwenden, wenn die Weitergabe des Falschgeldes an einen eingeweihten Abnehmer erfolgt.2

Argumente für diese Ansicht

Entstehungsgeschichte.

Dagegen, die Weitergabe an eingeweihte Abnehmer aus dem Tatbestand des § 146 I Nr. 3 StGB auszuklammern, spricht bereits die Entstehungsgeschichte. Nach einem Entwurf des neues EGStGB fiel die Weitergabe an Eingeweihte bereits unter Nr. 2, da dort das Überlassen von Falschgeld dem Sichverschaffen gleich gestellt war. Das Merkmal „Überlassen“ wurde bei den weiteren Gesetzesberatungen mit der Begründung gestrichen, wer als echt erlangtes Falschgeld einem Eingeweihten überlasse, damit dieser es wieder als echt in Umlauf setze, sei nicht anders zu behandeln, als wenn er es selbst als echt abschiebe, also in beiden Fällen wegen eines Vergehens nach § 147 StGB und nicht im ersten Falle wegen eines Verbrechens zu bestrafen.
Der Gesetzgeber hat es lediglich versäumt, Nr. 3 und § 147 StGB dem Wortlaut der Nr. 1 und Nr. 2 anzugleichen.3

Eine den Bestimmungen der Nr. 1 und Nr. 2 angeglichene Auslegung der Nr. 3 ist kriminalpolitisch sinnvoll.4

Wortlaut.

Auch der Wortlaut des § 146 I Nr. 3 StGB deckt das Einschleusen des Falschgeldes über einen eingeweihten Dritten noch.5


Argumente gegen diese Ansicht

nullum crimen sine lege.

Gegen das Abstellen auf die Entstehungsgeschichte der §§ 146, 147 StGB spricht bereits der Grundsatz nullum crimen sine lege, der verlangt, dass die Strafbarkeit gerade aus dem Wortlaut und nicht nur aus einem anderweitig erkennbaren Willen des Gesetzgebers oder aus Zweckerwägungen zu erkennen ist.6

2. Ansicht - Erfolgt die Weitergabe des Falschgeldes an einen eingeweihten Abnehmer, ist § 146 I Nr. 3 StGB nicht anzuwenden.7

Argumente für diese Ansicht

Der Eingeweihte erhält das Geld als unecht.

Die eigentliche Tathandlung des § 146 I Nr. 3 StGB ist das Inverkehrbringen des Falschgeldes als unecht. Als echt bringt Falschgeld aber nur derjenige in Verkehr, der dem Empfänger seine Echtheit vortäuscht. Das ergibt sich bereits aus dem Sinne des Ausdrucks „als echt“. Der Eingeweihte erhält das Geld jedoch als unecht. Mithin wurde das Geld durch den Täter nicht als echt in Verkehr gebracht.8

Verstoß gegen Art. 103 II GG.

Würde man die Weitergabe an einen eingeweihten Abnehmer unter den Tatbestand des § 146 I Nr. 3 StGB subsumieren, würde dies einen eklatanten Verstoß gegen Art. 103 II GG bedeuten. Denn aufgrund der unmissverständlichen Formulierung des Gesetzes „als echt“, wird der Norm bei Einbeziehung der notwendigerweise „als unecht“ erfolgenden Weitergabe an einen Eingeweihten ein Inhalt beigelegt, der gerade das Gegenteil dessen bedeutet, was der Wortlaut zum Ausdruck bringt.9

Innere Systematik des § 146 StGB.

Dass die Einbeziehung der Weitergabe an eingeweihte Dritte im Rahmen des § 146 StGB nicht möglich ist, ergibt sich auch aus der inneren Systematik der Norm. Wenn die nach Nr. 1 und 2 erforderliche Absicht wahlweise das Inverkehrbringen als echt oder dessen Ermöglichung zum Gegenstand hat, dann kann letztere keinen Unterfall von ersterem darstellen.10

  • 1. BGHSt 35, 21 (23).
  • 2. BGHSt 42, 162 (168).; BGHSt 29, 311.; Lackner/Kühl, StGB, § 146, Rn. 8, Aufl. 27.; Rengier, BT II, § 39, Rn. 12, Aufl. 15.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, § 146, Rn. 22, Aufl. 29.
  • 3. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, § 146, Rn. 22, Aufl. 29.
  • 4. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, § 146, Rn. 22, Aufl. 29.
  • 5. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, § 146, Rn. 22, Aufl. 29.
  • 6. MüKo/Erb, StGB, § 146, Rn. 49, Aufl. 2.
  • 7. NK/Puppe, StGB, § 146, Rn. 34, Aufl. 4.; MüKo/Erb, StGB, § 146, Rn. 46ff., Aufl. 2.
  • 8. NK/Puppe, StGB, § 146, Rn. 34, Aufl. 4.
  • 9. MüKo/Erb, StGB, § 146, Rn. 47, Aufl. 2.
  • 10. MüKo/Erb, StGB, § 146, Rn. 48, Aufl. 2.

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