Muss das Opfer zur Tatbestandsverwirklichung die Drohung im Rahmen des § 249 StGB ernst nehmen?

Überblick

Umstritten ist, auf welche Perspektive es hinsichtlich des Kriteriums der „Ernstlichkeit“ der Drohung ankommt. Muss das Opfer die Drohung seitens des Täters ernst nehmen, also davon ausgehen, dass das angedrohte Übel durch den Täter auch verwirklicht werden kann? Oder genügt, dass der Täter davon ausgeht, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt. In diesem Fall würde eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr auch dann vorliegen, wenn das Opfer weiß, dass der Täter nur vorgibt Einfluss auf die Verwirklichung des angedrohten Übels zu haben und es sich somit bloß um eine leere Drohung handelt.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Auf die Ernstlichkeit aus Sicht des Täters kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt. Es liegt keine Drohung vor, wenn das Opfer die leere Drohung durchschaut.1

Argumente für diese Ansicht

Vergleichbarkeit von Gewalt und Drohung

Die Gleichstellung von Gewalt und Drohung im Tatbestand des § 249 StGB setzt voraus, dass beide Nötigungsmittel eine vergleichbare Zwangswirkung entfalten. Während Gewalt ihre Wirkung unabhängig von der Einschätzung des Opfers ausübt, kann eine Drohung nur dann Druck erzeugen, wenn sie vom Opfer als ernsthaft verstanden und ernst genommen wird. Durchschaut das Opfer die Drohung als leer, fehlt es an einer der Gewalt vergleichbaren Zwangswirkung.2

2. Ansicht - Es kommt allein darauf an, dass der Täter davon ausgeht, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt. Es ist mithin nicht erforderlich, dass das Opfer die Drohung auch tatsächlich ernst nimmt. Daraus folgt, dass eine Drohung auch dann vorliegt, wenn das Opfer die Täuschung durchschaut. 3

Argumente für diese Ansicht

Eine Drohung setzt keinen Erfolgsmoment voraus

Dass das Opfer die Drohung als durch den Täter realisierbar hält, ist nicht notwendig, weil die Drohung keinen Erfolgsmoment voraussetzt. Sie verlangt vielmehr nur einen vom Täter gewollten Angriff auf die Freiheit der Willensbestimmung des Opfers. Daher genügt es auch, wenn der Täter davon ausgeht, die Drohung werde vom Opfer ernst genommen.4

Die Drohung kennzeichnet nur das vom Täter eingesetzte Mittel zur Willensbeeinflussung

Der Drohungsbegriff knüpft allein an das vom Täter eingesetzte Nötigungsmittel an. Die tatsächliche Beeinflussung des Opferwillens ist dagegen eine Frage des Nötigungserfolgs und nicht des Vorliegens einer Drohung. Daher ist es unerheblich, ob das Opfer die Drohung ernst nimmt.5

Es ist kein objektiver (tatsächlicher) Kausalzusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme erforderlich

Da kein tatsächlicher Kausalzusammenhang zwischen der Drohung und der Wegnahme bestehen muss – es also nicht nötig ist, dass gerade die Drohung objektiv die Wegnahme ermöglicht, und insoweit kein Erfolg der Drohung erforderlich ist – braucht das Opfer die Drohung auch nicht ernst zu nehmen.6

  • 1. Rengier, BT I, 22. Auflage 2020, § 7 Rn. 18; BGH NJW 04, 3437; NK/Kindhäuser, StGB, 5. Auflage 2017, vor § 249 Rn. 24.
  • 2. NK/Kindhäuser, StGB, 5. Aufl. 2017, vor § 249 Rn. 24.
  • 3. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT II, 45. Auflage 2022, § 7 Rn. 366; Küper/Zopfs, BT, 10. Auflage 2018, S. 110 ff.; Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 249 Rn. 5.
  • 4. Küper/Zopfs, BT, 10. Auflage 2018, S. 110 ff.
  • 5. Küper/Zopfs, BT, 10. Auflage 2018, S. 110 ff..
  • 6. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT II, 45. Auflage 2022, § 7 Rn. 366.

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