Auf welche Begründung lässt sich das Notwehrrecht stützen?

Überblick

Das Notwehrrecht nach § 32 StGB lässt die Rechtswidrigkeit der begangenen Tat entfallen, soweit diese durch Notwehr geboten gewesen ist. Notwehr bezeichnet gemäß § 32 II StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Fraglich ist nun, auf welchen Grundgedanken sich das Notwehrrecht stützt. Wichtig ist die Beantwortung dieser Frage vor allem unter dem Aspekt, dass das „schneidige“ Notwehrrecht unter strengen Voraussetzungen sogar die Tötung eines anderen Menschen rechtfertigen kann, obwohl das Grundgesetz eine Abwägung „Leben gegen Leben“ in der Regel nicht gestattet.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Das Notwehrrecht beruht sowohl auf dem individualrechtlichen Schutzprinzip als auch auf dem sozialrechtlichen Rechtsbewährungsprinzip.1 (Dualistisches Notwehrkonzept)

Argumente für diese Ansicht

Die Zwei-Elemente-Theorie kann einerseits die Schärfe des Notwehrrechts, andererseits die Einschränkungen auf der Ebene der Gebotenheit erklären. 2

Aus dem individualrechtlichen Schutzprinzip folgt, dass das Opfer eine Verletzung seiner Rechtsgüter nicht einfach hinnehmen muss. Gleichzeitig beschränkt es den Rechtfertigungsgrund auf den Schutz von Individualrechtsgütern. Nach dem Rechtsbewährungsprinzip tritt der Notwehrübende zugleich auch für den Bestand der Rechtsordnung ein, denn bei der Notwehr droht die Gefahr für das bedrohte Gut speziell aus einem rechtswidrigen menschlichen Verhalten. 3

2. Ansicht - Allein das individualrechtliche Schutzprinzip kann das Notwehrrecht begründen4

Argumente für diese Ansicht

Das Rechtsbewährungsprinzip kann (auch nicht in Verbindung mit dem individualrechtlichen Schutzprinzip) das Notwehrrecht nicht begründen.

Die Bewährung des Rechts im Sinne eines positiven Interesses der Allgemeinheit an der Abwehr rechtswidriger Angriffe ist keine überzeugende Begründung des Notwehrrechts.
Dies würde voraussetzen, dass aus dem übergeordneten Interesse der Rechtsordnung gerade eine scharfe Ausübung der Notwehr folgt, was jedoch nicht plausibel ist. Hinge die erfolgreiche Selbstbehauptung der Rechtsordnung davon ab, dass jedem Rechtsbruch um jeden Preis entgegengetreten wird, müsste dies zunächst dort gelten, wo die Rechtsordnung selbst tätig wird, so im Rahmen der polizeilichen Abwehr oder strafrechtlichen Ahndung. Dort gilt jedoch unangefochten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Daher ist nicht einzusehen, wieso die Rechtsordnung dort, wo lediglich ihre mittelbare Selbstbehauptung im Raum steht, ein positives Interesse an der Durchführung unverhältnismäßiger Abwehrmaßnahmen haben sollte. Die scharfe Ausgestaltung des Notwehrrechts ist folglich allein damit zu erklären, dass die Rechtsordnung allein berechtigten Interessen des Angegriffenen Rechnung tragen will.

  • 1. Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 32 Rn. 1f.; BGHSt 24, 356; Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis/Eidam, Wirtschaftsstrafrecht, § 32 Rn. 1.
  • 2. Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 32 Rn. 1a.
  • 3. Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 32 Rn. 2.
  • 4. Vgl. dazu AK-StGB/Hauck, 3. Auflage 2020, § 32 Rn, 1; Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 32 Rn. 1a mwN.

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