Muss das Nötigungsmittel für die Wegnahme objektiv kausal sein?

Überblick

Umstritten ist, ob zwischen dem Nötigungsmittel, also dem Einsatz von Gewalt oder Drohung und der Wegnahme eine kausale Verknüpfung dergestalt bestehen muss, dass das Nötigungsmittel gerade zu der Wegnahme führt – also objektiv kausal für diese ist.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Es ist nicht erforderlich, dass das Nötigungsmittel objektiv kausal für die Wegnahme ist. Es kommt allein darauf an, dass nach der Vorstellung des Täters (also subjektiv) das Mittel zur Wegnahme eingesetzt wird.1

Argumente für diese Ansicht

Der Wortlaut des § 249 StGB steht dem nicht entgegen.2

Die besondere Gefährlichkeit des Täters, der zur Wegnahme qualifizierte Nötigungsmittel einsetzt, spricht für eine subjektive Auslegung 3

2. Ansicht - Das Nötigungsmittel muss objektiv kausal für die Wegnahme gewesen sein.4

Argumente für diese Ansicht

Ein Vergleich mit Wortlaut des § 255 StGB spricht dafür.

Nach dem Wortlaut des § 255 StGB heißt es bezüglich der Gewalt: „durch“ und im Übrigen „unter Anwendung von Drohung“. Würde man der obigen Auffassung zustimmen, bedeutet dies für § 255 StGB, dass hinsichtlich der Gewalt (objektiv) Kausalität und hinsichtlich der Drohung (subjektiv) Finalität gefordert werden müsste. Allerdings wird bei § 255 StGB einheitlich Kausalität verlangt.5

Raub (§ 249 StGB) müsste als Spezialfall der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB), wie diese selbst auch, Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme erfordern.

Alles andere wäre inkonsequent.6

In der Praxis gibt es keinen Fall, in dem es an der objektiven Kausalität fehlen würde.7

  • 1. Rengier, BT I, § 7, Rn. 22, Aufl. 13.; wohl auch Fischer, StGB, § 249, Rn. 6, Aufl. 60.; BGHSt 4, 210f.; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, § 249, Rn. 7, Aufl. 29.; Wessels/Hillenkamp, BT II, § 7, Rn. 350, Aufl. 37.; NK/Kindhäuser, StGB, § 249,Rn. 11f., Aufl. 3.; Lackner/Kühl, StGB, § 249, Rn. 4, Aufl. 28.; MüKo/Sander, StGB, § 249, Rn. 24, Aufl. 2.
  • 2. Rengier, BT I, § 7, Rn. 22, Aufl. 13.; MüKo/Sander, StGB, § 249, Rn. 24, Aufl. 2.
  • 3. MüKo/Sander, StGB, § 249, Rn. 24, Aufl. 2.; Rengier, BT I, § 7, Rn. 22, Aufl. 13.; ähnlich auch: Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, § 249, Rn. 7, Aufl. 29.
  • 4. SK/Sinn, § 249, Rn. 29, Aufl. von 2014.
  • 5. SK/Sinn, § 249, Rn. 29, Aufl. von 2014.
  • 6. SK/Sinn, § 249, Rn. 29, Aufl. von 2014.
  • 7. SK/Sinn, § 249, Rn. 29, Aufl. von 2014.

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