Sind Nebenbestimmungen von einem Ermessens-Verwaltungsakt teilbar?

Überblick

Über die Teilbarkeit von Nebenbestimmungen eines Ermessens-Verwatungsaktes besteht Uneinigkeit. Eine Ansicht geht von einer Teilbarkeit aus, eine andere von der Unteilbarkeit.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Keine Teilbarkeit1

Nach dieser Meinung ist eine Teilbarkeit der Nebenbestimmung vom Ermessens-Verwaltungsakt nicht möglich.

Argumente für diese Ansicht

Einheitliche Ermessensentscheidung

Der Verwaltungsakt und die Nebenbestimmung beruhen auf derselben Ermessensentscheidung der Behörde. Insofern besteht keine Teilbarkeit, da die Entscheidung der Behörde einheitlich erging.

Verstoß gegen die Gewaltenteilung

Würde eine Teilbarkeit möglich sein, würde das Gericht der Verwaltung eine Entscheidung auferlegen, die diese so nicht getroffen hätte. Dies stellt zum einen Eingriff in die Gewaltenteilung dar und zum anderen einen Verstoß gegen § 114 VwGO.

2. Ansicht - Grundsätzlich Teilbar2

Nach dieser Ansicht sind der Ermessens-Verwaltungsakt und die Nebenbestimmung grundsätzlich teilbar.

Argumente für diese Ansicht

Inhalt muss Rechtsordnung entsprechen

Eine Nebenbestimmung kann grundsätzlich isoliert angefochten werden. Es kommt nur darauf an, dass der Inhalt des Ermessens-Verwaltungsaktes ohne die Nebenbestimmung der geltenden Rechtsordnung entspricht.

Widerrufsmöglichkeit

Die Behörde hat die Möglichkeit den Ermessens-Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu widerrufen oder sie kann gem. § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG eine neue Auflage hinzufügen. Insofern muss es auch möglich sein eine Nebenstimmung isoliert anzufechten.

Widerspruch gegen Grundsatz der Teilbarkeit

In der Praxis sind Ermessens-Verwaltungsaktes häufig, würde ein genereller Ausschluss der Teilanfechtung einer Nebenbestimmung anerkannt werden, so würde das zu einer Aufhebung des Grundsatzes der Teilbarkeit führen.

  • 1. W.-R. Schenke, JuS 1983, 182 (184).
  • 2. BVerwGE 36, 145 (153).

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