Wer ist bei einem Kommunalverfassungsrecht (oder Binnenrechtsstreit) richtiger Klagegegner?

Überblick

Streitig ist die Frage, wer bei einem Kommunalverfassungsstreit der richtige Klagegegner ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Gemeinde ist richtiger Klagegegner1

Nach einer Ansicht ist die Gemeinde zu verklagen.

Argumente für diese Ansicht

Organhandeln wird zugerechnet

Für diese Auffassung spricht, dass das Handeln (oder Unterlassen) des Organs bzw. Organteils der Gemeinde zugerechnet wird, sodass konsequenterweise auch die Gemeinde verklagt werden muss.

2. Ansicht - das zum Handeln verpflichtete Organ oder Organteil ist richtiger Klagegegner2

Die Gegenansicht vertritt, dass das zum Handeln verpflichtete Organ oder Organteil der richtige Klagegegner ist.

Argumente für diese Ansicht

Kein Insichprozess

Würde man die Gemeinde verklagen ergäbe sich u.U. eine problematische Prozesssituation, wenn der Bürgermeister den Rat verklagt und diesen gleichzeitig auch vertritt. Somit würde er sich im Prozess sowohl auf Klägerseite als auch auf Beklagtenseite wiederfinden.

Kein Behördenprinzip mehr (Achtung in NRW!)

In NRW wurde das Behördenprinzip mit dem JustG NRW abgeschafft, sodass das Rechtsträgerprinzip nach § 78 I Nr. 2 VwGO gilt. Demnach müsste auch der Funktionsträger innerhalb des KVS richtiger Klagegegner sein, da es nunmehr nicht um Rechtsbeziehungen nach Außen geht, sondern um die Kompetenzen der Organe und Organteile innerhalb der Gebietskörperschaft.3

  • 1. BayVGH, BayVBI, 1984, 77.
  • 2. OVG Münster, NWVBI 1992, 17 f.; OVG Koblenz, DVBI 1992, 449.
  • 3. Hufen, VerwProzR, § 21 Rn. 8; Bauer / Krause, JuS 1996, 512 (516).

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