Mitwirkung im Vorbereitungsstadium, § 25 II StGB

Überblick

Voraussetzung einer Mittäterschaft iSd. § 25 II StGB ist – neben einem gemeinsamen Tatplan – dass zwei oder mehr Personen eine Straftat gemeinschaftlich begehen (sog. gemeinsame Tatausführung).1 Erforderlich ist, dass der jeweilige Beteiligte einen objektiven Tatbeitrag leistet. 2 Unstreitig ist dabei, dass ein wesentlicher Tatbeitrag während des Ausführungsstadiums Mittäterschaft begründet, während ein Tatbeitrag besonders untergeordneter Bedeutung als Beihilfe einzuordnen ist.3 Umstritten ist, ob ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium für die Annahme einer Mittäterschaft iSd. § 25 II StGB genügt oder ob ein Tatbeitrag während des Ausführungsstadiums erforderlich ist.4

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Rspr.: Normative Kombinationslehre5

Nach der Rechtsprechung kann jedes Mitwirken im Vorbereitungsstadium Mittäterschaft iSd. § 25 II StGB begründen, sofern dieses mit „Täterwillen“ geleistet wird.6 Nicht erforderlich ist ein Tatbeitrag während des Ausführungsstadiums.7

Argumente gegen diese Ansicht

Gegen die Rechtsprechung spricht, dass es Tatbestände wie z.B. § 216 StGB gibt, bei denen täterschaftliches Handeln nicht von der Verfolgung eigener Interessen abhängt.8 Auch hat die Rechtsprechung Schwierigkeiten zu erklären, warum der in der Regel eigennützig handelnde Anstifter nicht ohne weiteres Täter ist.9

2. Lit.: Enge Tatherrschaftslehre10

Für die enge Tatherrschaftslehre spricht, dass man eine Tatbestandsverwirklichung nicht mitbeherrschen kann, wenn man nicht dabei ist.11

Argumente für diese Ansicht

Für die enge Tatherrschaftslehre spricht, dass man eine Tatbestandsverwirklichung nicht mitbeherrschen kann, wenn man nicht dabei ist.12

Argumente gegen diese Ansicht

Gegen die enge Tatherrschaftslehre spricht, dass sofern nur ein Tatbeitrag im Ausführungsstadium Mittäterschaft begründet, der Bandenchef nicht bestraft werden kann.13

3. Lit.: Weite Tatherrschaftslehre14

Nach der sog. weiten Tatherrschaftslehre genügt ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium, wenn dieser im Ausführungsstadium fortwirkt und das Beteiligungsminus bei der realen Tatausführung durch ein besonderes Gewicht also durch ein „Plus“ bei der Planung der Tat im Vorbereitungsstadium ausgeglichen wird.15

Argumente für diese Ansicht

Für die weite Tatherrschaftslehre spricht, dass dadurch insbesondere der im Hintergrund agierende Bandenchef, der die Tatausführung geplant und organisiert hat, unabhängig davon als Mittäter bestraft werden kann, ob er mit den tatausführenden Personen zumindest per Handy verbunden ist und auf diese Weise Herrschaft ausübt.16 Dafür spricht zudem, dass – wie der von der Tatherrschaftslehre anerkannte Fall der mittelbaren Täterschaft zeigt – Tatherrschaft nicht eine reale Mitwirkung bei der Tatausführung voraussetzt.17

  • 1. Rengier, StrafR AT, § 44 Rn. 1 ff.
  • 2. Rengier, StrafR AT, § 44 Rn. 52.
  • 3. Weißer, in: TüKo § 25 Rn. 83.
  • 4. Weißer, in: TüKo § 25 Rn. 86.
  • 5. Weißer, in: TüKo § 25 Rn. 60.
  • 6. Scheinfeld, in: MüKo-StGB § 25 Rn. 199.
  • 7. Vgl. Scheinfeld, in: MüKo-StGB § 25 Rn. 199.
  • 8. Rengier, StrafR AT, § 41 Rn. 9.
  • 9. Rengier, StrafR AT, § 41 Rn. 9.
  • 10. Weißer, in: TüKo § 25 Rn. 87.
  • 11. Rengier, StrafR AT, § 41 Rn. 18.
  • 12. Rengier, StrafR AT, § 41 Rn. 18.
  • 13. Vgl. Rengier, StrafR AT, § 41 Rn. 19.
  • 14. Weißer, in: TüKo § 25 Rn. 88.
  • 15. Rengier, StrafR AT, § 41 Rn. 19.
  • 16. Rengier, StrafR AT, § 41 Rn. 19.
  • 17. Rengier, StrafR AT, § 41 Rn. 19.

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