Trifft den Täter eine Garantenstellung aus Ingerenz, wenn er den Verdächtigen zuvor unvorsätzlich verdächtigt hat? Ist in diesem Fall eine Strafbarkeit nach §§ 164 I, 13 StGB möglich?

Überblick

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Verdächtigung durch (unechtes) Unterlassen. Dabei ist weitgehend unumstritten, dass sich derjenige nach §§ 164 I, 13 StGB strafbar macht, der zuvor vorsätzlich durch positives Tun ein Verfahren herbeigeführt hat, und im Anschluss nichts unternimmt, um die Beendigung des Verfahrens zu erreichen.
Streitig ist jedoch, ob der Täter auch nach §§ 164 I, 13 StGB strafbar ist, wenn er den Verdacht unvorsätzlich bzw. nicht wider besseren Wissens hervorgerufen hat. Fraglich ist dann, ob eine Garantenstellung aus Ingerenz überhaupt bejaht werden kann.1


Folgen und Auswirkungen des Meinungsstreites

1. Ansicht - Den Täter trifft keine Garantenstellung aus Ingerenz.2

Argumente für diese Ansicht

Kein pflichtwidriges Vorverhalten

Bei demjenigen, der den Verdacht durch positives Tun unvorsätzlich herbeigeführt hat, fehlt es – wenn es überdies auch an einer (ohnehin straflosen) Fahrlässigkeit fehlt – an einem pflichtwidrigen Vorverhalten, welches jedoch zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer Garantenstellung ist.3

2. Ansicht - Eine Garantenstellung aus Ingerenz besteht auch bei einem unvorsätzlichen Vorbringen unwahren Tatsachenmaterials.

Auch dann macht sich der Täter nach §§ 164 I, 13 StGB strafbar, wenn das daraufhin eingeleitete Verfahren andauert. Wer nachträglich erfährt, dass seine gutgläubig erstattete Anzeige falsch ist, verdächtigt durch Unterlassen.4

Argumente für diese Ansicht

Die Weitergabe einer fremden Verdächtigung begründet die Verpflichtung des Handelnden, alle erheblichen, den Verdächtigen entlastenden Tatsachen, die ihm später bekannt werden, unverzüglich der Stelle mitzuteilen, der er die fremde Verdächtigung zugeleitet hat. Die Verletzung dieser Pflicht führt zur Erfüllung des Tatbestandes durch Unterlassen.5

  • 1. Zum Ganzen: NK/Vormbaum, StGB, 5. Auflage 2027, § 164 Rn. 22; Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 50 Rn. 14 f.
  • 2. NK/Vormbaum, StGB, 5. Auflage 2017, § 164 Rn. 22.
  • 3. NK/Vormbaum, StGB, 5. Auflage 2017, § 164 Rn. 22.
  • 4. BGHSt 14, 240 (246); Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 164 Rn. 4; Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 164 Rn. 21.
  • 5. BGHSt 14, 240 (246).

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