Kommt eine Strafbarkeit des Dritten durch Unterlassen trotz strafloser Teilnahme an der Selbsttötung in Betracht? - Teil 1

Überblick

Im Rahmen der eigenverantwortlichen Selbsttötung stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der straflose Teilnehmer an einem Suizid wegen eines Unterlassungsdelikts strafbar machen kann. Man denke an die Situation, in der sich der Suizident selbst eigenverantwortlich lebensbeendende Mittel verabreicht. Ist derjenige, der ihm die Mittel besorgt hat, mangels Haupttat – weil eigenverantwortlicher Suizid, über dessen Verlauf der Suizident auch Tatherrschaft hat – zwar nicht als Teilnehmer strafbar, aber als Unterlassungstäter, wenn er dem Suizidenten gleich nach der Einnahme nicht hilft? In Betracht kommen hier Tötungsdelikte durch Unterlassen wie §§ 212, 211, 12; 216, 13; 222, 13 StGB sowie die §§ 221 I Nr. 2, 323c StGB.1 Über diese Frage besteht zwischen Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit. Dieser Streit betrifft dabei ausschließlich die Situation, in welcher sich der Suizident eigenverantwortlich für die Selbsttötung entscheidet.2 Dabei ist der Meinungsstreit danach zu unterscheiden, ob es sich um echte (§§ 211, 212, 216, 222, 13 StGB) oder unechte Unterlassungsdelikte (§§, 221, 323c) handelt (dazu Teil 2). In diesem Teil wird darum gestritten, ob sich ein Garant wegen Tötung durch Unterlassen strafbar machen kann, sollte er dem Suizidenten nicht helfen.


Die Auffassungen und ihre Argumente (unechte Unterlassungsdelikte):


1. Ansicht - Wird der Suizid eigenverantwortlich begangen, so schließt das zugleich auch eine Strafbarkeit des Teilnehmers wegen Tötung durch Unterlassen nach den §§ 211, 212, 216, 222, 13 StGB aus.3

Etwas anderes gilt nur dann, wenn erkennbar wird, dass der Suizident weiter leben will.4

Argumente für diese Ansicht

Eigenverantwortlichkeit des Suizidenten schließt die Verantwortlichkeit des Dritten aus

Die Eigenverantwortlichkeit des Opfers, die ihrerseits aus der Freiverantwortlichkeit des Suizids resultiert, schließt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Dritten aus.5

Keine Befugnis zum Einschreiten

Wenn der Sterbewillige den Garanten von seiner Verpflichtung entbindet, entfällt damit auch die Befugnis zum Einschreiten.6

Wille des Suizidenten bliebe unberücksichtigt

Wenn man eine Strafbarkeit aus Unterlassen bejaht, würde man sich damit über den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Suizidenten hinwegsetzen.7

Indiz: § 1901a I BGB

Für diese Ansicht wird auch die Patientenverfügung des § 1901a I BGB herangezogen. Hier bleibt der Patientenwille auch dann beachtlich, wenn ein Suizidversuch die Notwendigkeit medizinischer Maßnahmen hervorruft.8

Straflose Selbsttötung würde ansonsten in eine strafbare Unterlassungstäterschaft umgedeutet werden.

Indem man das vorherige aktive straflose Tun des Teilnehmers im Nachhinein als Tötung durch Unterlassen bestraft, würde man faktisch „durch die Hintertür“ die Strafbarkeit der Teilnahme am Suizid einführen.9 Damit würde insbesondere die gesetzgeberische Entscheidung, die Teilnahme am Suizid straflos zu lassen, umgangen werden.

2. Ansicht - Der Dritte kann sich wegen Tötung durch Unterlassen nach den §§ 211, 212, 216, 222, 13 StGB strafbar machen, wenn der Suizident nach dem beendeten Selbsttötungsversuch bewusstlos und damit handlungsunfähig geworden ist.10

Argumente für diese Ansicht

Übergang der Tatherrschaft auf den Dritten

Solange der Suizident noch Herr des Geschehens und bei Bewusstsein ist, treffen den Garanten keine Handlungspflichten. Verliert der Suizident allerdings sein Bewusstsein und damit die Tatherrschaft, geht diese auf den Garanten über. Dann haftet dieser nach den allgemeinen Grundsätzen zur Tötung durch Unterlassen.11

Lebensschutz steht an oberster Stelle

Durch diese Vorgehensweise wird das menschliche Leben umfassend geschützt.12

Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Freiverantwortlichkeit der Selbsttötung

Zudem ist es in der Praxis häufig schwer zwischen der freien und der unfreien Selbsttötung zu differenzieren.13

Untätigkeit des Garanten weist auf Täterschaft hin

Bei wertender Betrachtung der Untätigkeit des Garanten haben die auf die Täterschaft hinweisenden Elemente das Übergewicht im Vergleich zu den Gesichtspunkten, die lediglich für eine Beihilfe zur straflosen Haupttat sprechen.14

  • 1. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, vor §§ 211 ff. Rn. 39.
  • 2. Bei fehlender Freiverantwortlichkeit: Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, Rn. 40.
  • 3. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, vor § 211 Rn. 41; LK/Rosenau, StGB, 13. Auflage 2023, vor § 211 ff. Rn. 88 ff.; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, vor § 211 ff. Rn. 26.
  • 4. Dazu Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB. 30. Auflage 2019, vor §§ 211 ff. Rn. 44.
  • 5. BGH vom 28.06.2022 – 6 StR 68/21, JR 2022, 670.
  • 6. BGH vom 28.06.2022 – 6 StR 68/12 m. A. Frister, medstra 2022, 386; ähnlich auch: LK/Rosenau, StGB, 13. Auflage 2023, vor § 211 ff. Rn. 89.
  • 7. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, vor § 211 ff. Rn. 43.
  • 8. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, vor § 211 ff. Rn. 41.
  • 9. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, vor § 211 ff. Rn. 39.
  • 10. BGHSt 13, 162 (166f.).; 32, 367 (374f.).
  • 11. BGHSt 32, 367 (374f.).
  • 12. Kutzer, MDR 1985, 710 (711).
  • 13. Zumindest in diesem Punkt zustimmend: Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, Vor § 211 ff. Rn. 43; LK/Rosenau, StGB, 13. Auflage 2023, vor § 211 ff. Rn. 90.
  • 14. BGHSt 32, 367 (373f.).

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