Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarer Versuch – wann kann ein unmittelbares Ansetzen angenommen werden, §§ 22 I, 23 StGB?
Überblick
Ob der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt hat, kennzeichnet die Grenze zwischen einer straflosen Vorbereitungshandlung und dem strafbaren Versuch.1 Gem. § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Unproblematisch bejaht werden kann das, wenn der Täter bereits mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung selbst begonnen hat.2 Wann sonst das Überschreiten der Schwelle zum Versuch und damit ein unmittelbares Ansetzen angenommen werden kann, ist umstritten. Alle folgend genannten Theorien und die darin enthaltenen Argumente schließen sich gegenseitig nicht aus, vielmehr sind diese miteinander zu kombinieren.3
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Zwischenaktstheorie
Ein Versuch liegt danach vor, wenn zwischen der Handlung des Täters und der Tatbestandsverwirklichung kein weiterer wesentlicher Zwischenschritt mehr liegt.4
2. Ansicht - Gefährdungstheorie
Danach ist ein Versuch anzunehmen, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährden bzw. die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung schaffen.5
3. Ansicht - Sphärentheorie
Ein Versuch liegt danach vor, sobald der Täter in die Schutzsphäre des Opfers eingedrungen ist, und zwischen der Tathandlung und dem angestrebten Erfolgseintritt ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.6
4. Ansicht - Jetzt-Geht’s-Los-Formel
Danach ist ein Versuch gegeben, wenn der Täter die Schwelle zum „jetzt geht es los“ bezüglich der Tatbestandsverwirklichung überschreitet.7
5. Ansicht - Kombinationstheorie (h.M.)
Ein unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet, und objektiv sein Verhalten so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass bei ungestörtem Fortgang des Geschehens ohne wesentliche Zwischenakte mit der Tatbestandsverwirklichung zu rechnen ist oder mit ihr in unmittelbarem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang steht.8
- 1. Wessels/Beulke/Satzger, StR AT, 54., neu überarbeitete Aufl. 2024, § 17 Rn. 948.
- 2. Wessels/Beulke/Satzger, StR AT, 54., neu überarbeitete Aufl. 2024, § 17 Rn. 948.
- 3. Wessels/Beulke/Satzger, StR AT, 54., neu überarbeitete Aufl. 2024, § 17 Rn. 951.
- 4. MüKo-StGB/Hoffmann-Holland, 5. Aufl. 2024, § 22 Rn. 110.
- 5. MüKo-StGB/Hoffmann-Holland, 5. Aufl. 2024, § 22 Rn. 121.
- 6. MüKo-StGB/Hoffmann-Holland, 5. Aufl. 2024, § 22 Rn. 122.
- 7. BGHSt 41, 285, 286; Frister StR AT, 10. Aufl. 2023, § 23 Rn. 41.
- 8. BGHSt 48, 34, 35 f.; BGH NStZ 2013, 156, 157; 2018, 648, 649; MüKo-StGB/Hoffmann-Holland, 5. Aufl. 2024, § 22 Rn. 112.
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