Enthält ein Verkehrszeichen neben dem Halteverbot auch ein Wegfahrgebot?

Überblick

Streitig ist, ob ein Verkehrszeichen neben dem Halteverbot auch das Gebot mitenthält, das Fahrzeug wegzufahren. Würde man dies annehmen, so hätte man einen vollzugsfähigen Grund- VA (wichtig für die Abgrenzung von gestreckten Verfahren und Sofortvollzug, auch wenn im Ergebnis- aus anderen Gründen, wie der fehlenden Festsetzung in NRW- immer der Sofortvollzug beim Abschleppen angenommen wird).

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Verkehrszeichen enthält neben Verbot auch Gebot zum Wegfahren1

Das Verkehrsschild enthält neben dem Halteverbot auch ein Wegfahrgebot, wenn die Voraussetzungen für ein erlaubtes Halten nicht (mehr) gegeben sind und kann somit Grundlage für das Abschleppen des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme sein

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut des § 41 StVO

Auch die StVO spricht von „Ge- oder Verboten“. Diese sind auch analog § 80 II Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar, da es keinen Unterschied machen kann, ob der Polizeibeamte ein Ge- oder Verbot ausspricht oder dies durch ein Verkehrszeichen geschieht. Für das Erfordernis einer besonderen Gebotsverfügung ist nichts ersichtlich.

2. Ansicht - Verkehrszeichen enthält kein Wegfahrgebot2

Das Verkehrszeichen enthält kein eigenständiges Wegfahrgebot, auf das sich eine Abschleppmaßnahme stützen lässt.

Argumente für diese Ansicht

Sinn und Zweck der §§ 52 I PolG NRW, 59 I VwVG

Für die zweite Ansicht spricht, dass die §§ 52 I PolG, 59 I VwVG nur solche Ersatzvornahmen erfassen, die vom Störer auch ein vertretbares Handeln fordern. Beim Halteverbot liegt aber durch das Nichtwegfahren vielmehr ein Unterlassen vor.

  • 1. BVerwG DÖV 88, 694; BVerwG DÖV 1981, 919-920, VGH Kassel, NVwZ 1987, 910; Knemeyer, Rn. 251.
  • 2. Götz § 14, Rn. 17.

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