Besteht zwischen dem Hausfriedensbruch nach § 123 StGB und den dadurch ermöglichten Taten Tateinheit oder Tatmehrheit?

Überblick

Umstritten ist, ob zwischen dem Hausfriedensbruch nach § 123 StGB und den dadurch zu ermöglichenden Taten Tateinheit oder Tatmehrheit besteht.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Es besteht Tatmehrheit.1

Argumente für diese Ansicht

Eine bloße Zweck-Mittel-Relation zwischen dem Hausfriedensbruch und den dadurch zu ermöglichenden Taten genügt grundsätzlich nicht, um eine Einheit der Taten herzustellen.2

2. Ansicht - Es besteht Tateinheit.3

Argumente für diese Ansicht

Tateinheit ergibt sich aus dem von Anfang an anvisierten Zweck des Hausfriedensbruchs, weitere Straftaten zu begehen.

  • 1. BGHSt 13, 23f.; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, § 123, Rn. 36, Aufl. 28.; Rengier, BT II, § 30, Rn. 29, Aufl. 15.; LK/Lilie, StGB, § 123, Rn. 79, Aufl. 12.; MüKo/Schäfer, StGB, § 123, Rn. 69, Aufl. 2.
  • 2. Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, § 123, Rn. 36, Aufl. 28.; MüKo/Schäfer, StGB, § 123, Rn. 69, Aufl. 2.
  • 3. Fischer, StGB, § 123, Rn. 45, Aufl. 60.

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