Kann sich ein Täter ein und dieselbe Sache mehrmals zueignen?
Überblick
Umstritten ist die Frage, ob sich ein Täter die Sache, die er sich beispielsweise schon im Rahmen eines Diebstahls oder einer Unterschlagung – zumindest also durch eine strafbare Handlung – zugeeignet hat, sich dieselbe Sache später noch mal tatbestandlich zueignen kann. Fraglich ist also, ob eine wiederholte Zueignung möglich ist.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Tatbestandslösung
Nach dieser Auffassung kann sich der Täter ein und dieselbe Sache nicht zweimal zueignen. 1
Argumente für diese Ansicht
Wer einen Gegenstand in sein Vermögen einverleibt und sich damit zugeignet hat, kann nach dem Zueignungsbegriff denselben Gegenstand nicht erneut enteignen und sich wieder zueignen. 2
2. Ansicht - Konkurrenzlösung
Mehrere, beliebig viele Manifestationen des Zueignungswillens sind nach dieser Auffassung möglich. In der wiederholten Betätigung des Herrschaftswillens über eine bereits deliktisch erlangte Sache ist tatbestandlich noch eine erneute Zueignung zu sehen, die lediglich als straflose Nachtat hinter dem ersten deliktischen Zueignungsakt zurücktritt, sofern dadurch keine weitere Vertiefung des Schadens bewirkt wird. 3
Argumente für diese Ansicht
Für die Konkurrenzlösung spricht, dass eine deliktisch entzogene Sache auch gegen weitere Eigentumsverletzungen zu schützen ist und die Tatbestandslösung etwa bei Straflosigkeit der Erstzueignung oder im Falle der Tatbeteiligung an Verwertungshandlungen zu Lücken führen kann. 4
So wird vor allem eine Strafbarkeit von Teilnehmern ermöglicht, die sich erst an der Verwendungstat beteiligen.
Argumente gegen diese Ansicht
In den §§257, 259 StGB ist eine abschließende Regelung für Verwer-tungshandlungen getroffen, so dass eine Strafbarkeit der Teilnehmer an solcher nicht konstruiert zu werden braucht.5
- 1. BGHSt 14, 38 (43ff.).; Reniger, BT I, § 5, Rn. 22, Aufl. 13.; Lackner/Kühl, StGB, § 246, Rn. 7.
- 2. Reniger, BT I, § 5, Rn. 23, Aufl. 13.
- 3. Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, § 246, Rn. 19, Aufl. 29.; Wes-sels/Hillenkamp, BT II, Rn. 301ff., Aufl. 37.; Baumann in NJW 61, 1141.
- 4. Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, § 246, Rn. 19, Aufl. 29.
- 5. Rengier, BT I, § 5, Rn. 23, Aufl. 13.
Lass dir das Thema Kann sich ein Täter ein und dieselbe Sache mehrmals zueignen? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!
Karrierestart
Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber
Hausarbeiten erfolgreich schreiben:
Zum eBook Download
Klausuren erfolgreich schreiben:
Zum eBook Download
3.000 Euro Stipendium
Zur AnmeldungEvent-Kalender
Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!












