Kann sich ein Täter ein und dieselbe Sache mehrmals zueignen?

Überblick

Umstritten ist die Frage, ob sich ein Täter die Sache, die er sich beispielsweise schon im Rahmen eines Diebstahls oder einer Unterschlagung – zumindest also durch eine strafbare Handlung – zugeeignet hat, sich dieselbe Sache später noch mal tatbestandlich zueignen kann. Fraglich ist also, ob eine wiederholte Zueignung möglich ist.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Tatbestandslösung

Nach dieser Auffassung kann sich der Täter ein und dieselbe Sache nicht zweimal zueignen. 1

Argumente für diese Ansicht

Wer einen Gegenstand in sein Vermögen einverleibt und sich damit zugeignet hat, kann nach dem Zueignungsbegriff denselben Gegenstand nicht erneut enteignen und sich wieder zueignen. 2

2. Ansicht - Konkurrenzlösung

Mehrere, beliebig viele Manifestationen des Zueignungswillens sind nach dieser Auffassung möglich. In der wiederholten Betätigung des Herrschaftswillens über eine bereits deliktisch erlangte Sache ist tatbestandlich noch eine erneute Zueignung zu sehen, die lediglich als straflose Nachtat hinter dem ersten deliktischen Zueignungsakt zurücktritt, sofern dadurch keine weitere Vertiefung des Schadens bewirkt wird. 3

Argumente für diese Ansicht

Für die Konkurrenzlösung spricht, dass eine deliktisch entzogene Sache auch gegen weitere Eigentumsverletzungen zu schützen ist und die Tatbestandslösung etwa bei Straflosigkeit der Erstzueignung oder im Falle der Tatbeteiligung an Verwertungshandlungen zu Lücken führen kann. 4

So wird vor allem eine Strafbarkeit von Teilnehmern ermöglicht, die sich erst an der Verwendungstat beteiligen.


Argumente gegen diese Ansicht

In den §§257, 259 StGB ist eine abschließende Regelung für Verwer-tungshandlungen getroffen, so dass eine Strafbarkeit der Teilnehmer an solcher nicht konstruiert zu werden braucht.5

  • 1. BGHSt 14, 38 (43ff.).; Reniger, BT I, § 5, Rn. 22, Aufl. 13.; Lackner/Kühl, StGB, § 246, Rn. 7.
  • 2. Reniger, BT I, § 5, Rn. 23, Aufl. 13.
  • 3. Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, § 246, Rn. 19, Aufl. 29.; Wes-sels/Hillenkamp, BT II, Rn. 301ff., Aufl. 37.; Baumann in NJW 61, 1141.
  • 4. Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, § 246, Rn. 19, Aufl. 29.
  • 5. Rengier, BT I, § 5, Rn. 23, Aufl. 13.

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