Was ist Kunst im Sinne des Art. 5 III 1, 1 Alt. GG?

Überblick

In Klausuren und Hausarbeiten kann dieser Streit schonmal zur Verzweiflung führen. Der Versuch „Kunst“ zu definieren ist Thema dieses Streits. Viele Meinungen versuchen Kunst greifbar zu machen.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Materiale Meinung1

Nach dem materialen Kunstbegriff ist die freie, schöpferische Gestaltung wesentlich für für eine künstlerische Betätigung. In dieser künstlerischen Betätigung werden Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers in Form einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht. Dieses Medium der Formensprache ist Kunst. Das primäre Schaffen dieses Werkes ist nicht primär die Mitteilung, sondern der Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.

2. Ansicht - Formale Meinung2

Nach dieser Meinung ist das wesentliche der Kunst, dass das entstandene Produkt ein Kunstwerk ist. Dieses Kunstwerk kann einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden.

3. Ansicht - Offener Kunstbegriff3

Nach diesem Kunstbegriff besteht das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung in der Mannigfaltigkeit der ihres Aussagegehalts und der daraus resultierenden Unmöglichkeit, diese Darstellung einer Bedeutung zuzuordnen, sondern dass sie vielmehr weitreichende Möglichkeiten der Interpretation entfaltet.

4. Ansicht - Selbstverständnistheorie4

Nach dieser Theorie ist Kunst zumindest dann vorhanden, wenn der Künstler nach seinem Selbstverständnis Kunst geschaffen hat.

5. Ansicht - Theorie der Fremdanerkennung5

Nach dieser Theorie ist ein Werk dann Kunst, wenn das Werk von verständigen Dritten als Kunst anerkannt wird.

  • 1. BverfGE 30, 173 (188).
  • 2. Knies, Schranken der Kunstfreiheit als verfassungsrechtliches Problem, 1967, S. 219.; BVerfGE 67,213 (226 ff.).
  • 3. von Noorden, Die Freiheit der Kunst nach dem Grundgesetz, 1969, S. 82 ff.; BVerfGE 75, 369 (377).
  • 4. OVG Münster, JZ 1959, 716 (719); Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Art. 5 GG, Rn. 106.
  • 5. Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Art. 5 GG, Rn. 106; Schick, JZ 1970, 645 (646).

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