Genügt für die (rechtfertigende) Einwilligung die bloß innere Zustimmung?

Überblick

Einigkeit besteht darüber, dass die Einwilligungserklärung sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen kann. Umstritten ist jedoch, ob der Wille als Mindestvoraussetzung zumindest nach außen in Erscheinung getreten sein muss oder ob es genügt, wenn der Betroffene innerlich in die Rechtsgutsverletzung einwilligt.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht

Der Wille muss äußerlich zumindest in Erscheinung treten. Die bloße innere Einwilligung genügt indessen nicht.1

Argumente für diese Ansicht

Rechtssicherheit2

Aus Gründen der Rechtssicherheit kann eine bloß innere Zustimmung nicht ausreichen.

2. Ansicht

Es genügt, wenn die Einwilligung innerlich erfolgt. Eine äußerliche Kundgabe ist mithin nicht erforderlich. 3

Argumente für diese Ansicht

Grundgedanke der Einwilligung

Würde man eine Willenskundgabe fordern, würde man dem Grundgedanken der Einwilligung als Instrument der Freiheitsbetätigung des Rechtsgutsinhabers zuwiderlaufen.4

Ansonsten würde das Vorliegen einer Einwilligung als Rechtsfrage von einer bloßen Beweisfrage abhängen.

Vor allem würde die Existenz einer Einwilligung dadurch letztlich von Zufälligkeiten im Ausdrucksverhalten einer Person abhängig gemacht werden.5

  • 1. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, vor § 32 Rn. 43.
  • 2. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, vor § 32 Rn. 43.
  • 3. LK-StGB/Rönnau, 13. Auflage 2019, vor § 32, Rn. 161 ff.
  • 4. LK-StGB/Rönnau, 13. Auflage 2019, vor § 32, Rn. 162.
  • 5. LK-StGB/Rönnau, 13. Auflage 2019, vor § 32, Rn. 162.

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