Unter welchen Voraussetzungen ist der mangelbedingte Nutzungsausfallschaden bzw. der Betriebsausfallschaden ersatzfähig?

Überblick

Fraglich ist, nach welchen Vorschriften ein Schaden ersatzfähig ist, wenn beispielsweise der Verkäufer eine fehlerhafte Maschine liefert und durch die verzögerte Inbetriebnahme ein Betriebsausfallschaden im Betrieb des Käufers entsteht. Handelt es sich hierbei um einen Verzugsschaden oder einen einfachen Schadensersatzanspruch neben der Leistung?

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB ist die Anspruchsgrundlage1

Nach dieser Ansicht ist der Betriebsausfall nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB zu prüfen und zu erstatten. Ggf. ist dann eine Mahnung erforderlich.

Argumente für diese Ansicht

Schlechtleistung

Die Schlechtleistung ist nichts anderes als die Verzögerung einer mangelfreien Leistung. Die zusätzlichen Voraussetzungen des § 280 II BGB iVm § 286 BGB sind daher anzuwenden.

Umgehung der spezifischen Voraussetzungen

Würden die spezifischen Voraussetzungen des § 286 BGB nicht angewandt, würde das zu einer Verschiebung des Zeitpunkts der ordnungsgemäßen Leistung führen. Die daraus resultierenden Einbußen ließen sich jedoch nicht nachholen. Durch die Verzögerung der Leistung tritt auch das Mahnerfordernis ein.

2. Ansicht - §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ist die Anspruchsgrundlage2

Nach dieser Ansicht ist der mangelbedingte Betriebsausfall nach §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB zu ersetzen. Dabei ist ein zusätzlicher Verzögerungsschaden nicht ausgeschlossen.

Argumente für diese Ansicht

Hypothetisch gedachte fristgerechte Erfüllung

Es ist anhand einer hypothetischen fristgerechten Erfüllung abzugrenzen. Besteht hiernach auch bei einer fristgerechten Nacherfüllung der Schaden weiterhin und ist dieser irreversibel, ist der Nutzungsausfallschaden als Schadensersatz neben der Leistung zu ersetzen. Für Schlechtleistungen ist eine Mahnung sinnlos.

Mangelhafte Sache ist Schlechtleistung

Die Lieferung einer mangelhaften Sache stellt eine Schlechtleistung dar. Der konkrete Vorwurf ist die Mangelhaftigkeit der Leistung und nicht die verzögerte Leistung. Resultiert daraus ein Nutzungsausfall, so ist § 280 I BGB die Anspruchsgrundlage. Der Nutzungsausfallschaden kann gerade nicht mehr nachträglich durch Nacherfüllung entfallen.

Gütersphäre des Käufers

Der Schlechtleistende dringt durch die mangelhafte Leistung in die Gütersphäre des Käufers ein. Dieser ist damit einem wesentlich größeren Schadenspotential ausgeliefert als bei einer bloßen Verzögerung der Leistung.

Besserstellung des Verkäufers fragwürdig

Sollte sich der Ersatz des Betriebsausfallschadens nach den Verzugsregeln richten, würde der Verkäufer besserstehen, als wenn er überhaupt nicht geliefert hat. Die zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB, wie das Mahnerfordernis, erschweren dem Käufer den Ersatz seines Schadens, obwohl seine Rechtsgüter einer höheren Gefahr ausgesetzt sind.

  • 1. Jauernig/Berger, BGB, 19. Auflage 2023, § 437 Rn. 17.
  • 2. BGH NJW 2009, 2674; MüKoBGB/Westermann, 8. Auflage 2019, § 437 Rn. 34; Erman/Grunewald, BGB, 17. Auflage 2023, § 437 Rn. 13.

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