Unter welchen Voraussetzungen ist der mangelbedingte Nutzungsausfallschaden bzw. der Betriebsausfallschaden ersatzfähig?

Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites


1. Ansicht - §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ist die Anspruchsgrundlage1

Nach dieser Ansicht ist der Betriebsausfall nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu prüfen.

Argumente für diese Ansicht

Schlechtleistung

Die Schlechtleistung ist nichts anderes als die Verzögerung einer mangelfreien Leistung. Dabei handelt es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die zusätzlichen Voraussetzungen des § 280 II BGB iVm § 286 BGB sind daher anzuwenden.

Güterspähre des Käufers

Der Schlechtleistende dringt durch die mangelhafte Leistung in die Güterspähre des Käufers ein, dieser ist damit einem wesentlich größeren Schadenspotential ausgeliefert als bei einer bloßen Verzögerung.

Umgehung der spezifischen Voraussetzungen

Würden die spezifischen Voraussetzungen des § 286 BGB nicht angewandt, würde das zu einer Verschiebung des Zeitpunkts der ordnungsgemäßen Leistung führen. Die daraus resultierenden Einbußen liessen sich jedoch nicht Nachholen. Durch die Verzögerung der Leistung tritt auch das Mahnerfordernis ein.

2. Ansicht - §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ist die Anspruchsgrundlage2

Nach dieser Ansicht ist der mangelbedingte Betriebsausfall nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen.

Argumente für diese Ansicht

Hypothetisch gedachte fristgerechte Erfüllung

Es ist anhand einer hypothetischen fristgerechten Erfüllung abzugrenzen. Besteht hiernach auch bei einer fristgerechten Nacherfüllung der Schaden weiterhin und ist dieser irreversibel, ist der Nutzungsausfallschaden als Schadensersatz neben der Leistung zu ersetzen.

Mangelhafte Sache ist Schlechtleistung

Die Lieferung einer mangelhaften Sache steht eine Schlachtleistung dar, resultiert daraus ein Nutzungsausfall so ist § 280 I BGB die Anspruchsgrundlage. Denn der Nutzungsausfallschaden kann durch eine Nacherfüllung nicht mehr nachträglich entfallen.

  • 1. Jauernig/Berger, § 437 Rn. 17.
  • 2. BGH NJW 2009, 2674.

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