Kann die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung im Rahmen von § 32 StGB auch beim Einsatz von tödlich wirkenden (Schuss-)Waffen gegeben sein?

Einordnung des Problems:

Damit eine Verteidigungshandlung nach § 32 StGB gerechtfertigt ist, muss sie gem. § 32 II StGB erforderlich sein. Erforderlich ist eine Verteidigungshandlung, wenn sie den Angriff wirksam und endgültig abwehren kann und dabei das mildeste der zur Verfügung stehenden Mittel darstellt.1 Der Verteidiger hat grundsätzlich das Verteidigungsmittel zu wählen, das bei gleicher Wirksamkeit die geringste Beeinträchtigung verursacht.2

Auch der Einsatz lebensgefährdender oder tödlich wirkender Waffen kann danach erforderlich sein. Denn der Angegriffene muss sich grds. nicht auf eine Verteidigung einlassen, die mit eigenen Rechtsgutseinbuße verbunden ist.3 Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss er nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft gleich wirksam ist und ihm ausreichend Zeit zur Beurteilung der Lage zur Verfügung steht.4

Ob das mildestes zur Verfügung stehende Mittel gewählt wurde, beurteilt sich anhand einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung.5

Da der tatsächliche Einsatz einer tödlich wirkenden Waffe jedoch stets ultima ratio ist6, gilt grds. eine sog. Drei-Stufen-Folge:

1. Androhung des Waffeneinsatzes

Der Angegriffene hat den Gebrauch der Waffe grds. zunächst anzudrohen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Androhung seine Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigen oder seine Gefährdung erhöhen würde.7

2. Einsatz des nächstungefährlicheren Mittels

Bleibt die Androhung erfolglos oder ist sie aufgrund der Umstände nicht möglich ist, muss zunächst die nächstwenige gefährliche Einsatzform gewählt werden. Hierzu kommen insbesondere dabei Warnschüsse oder, wenn erforderlich, Schüsse auf Arme oder Beine in Betracht, um den Angreifer kampfunfähig zu machen.8

3. Tödlicher Waffeneinsatz

Erst wenn mildere Maßnahmen keine ausreichende Abwehr des Angriffs ermöglichen, darf als letztes Mittel ein tödlicher Waffeneinsatz erfolgen.9

  • 1. Rengier, Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 18 Rn.36. BGH NStZ 2005, 31.
  • 2. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 10 Rn. 514.
  • 3. MüKo-StGB/Erb, 5. Aufl. 2024, § 32 Rn. 167.
  • 4. BGH NStZ 2018, 84.
  • 5. BGH NStZ 2018, 84.
  • 6. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 10 Rn. 515.
  • 7. Rengier, Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 18, Rn. 41.
  • 8. BGH NStZ 2018, 85.
  • 9. Heinrich, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2025, § 32, Rn. 369.

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