Gilt § 120 BGB auch für die bewusste fehlerhafte Übermittlung durch einen Erklärungsboten?

Überblick

Nach dem Normzweck des § 120 BGB soll nur derjenige an einen Vertragsinhalt gebunden sein, der diesen auch wollte. Daher wird mit dem § 120 BGB ein Anfechtungsrecht bei unrichtiger Übermittlung einer fremden Willenserklärung durch eine Person oder Einrichtung eingeräumt.1 Eine im Sinne dieser Norm unrichtig übermittelte Willenserklärung wird grds. so behandelt, als wäre sie vom Erklärenden selbst abgegeben worden. Das bedeutet, dass den Erklärenden das Risiko der Fehlübermittlung trifft, und zwar unabhängig davon, ob er sich der Vermittlungsperson/-einrichtung aus eigenem Antrieb oder auf Wunsch des Empfängers bedient hat.2 Anwendbar ist § 120 BGB allerdings nur, wenn die übermittelte Erklärung aus Sicht des Empfängerhorizonts als solche des Auftraggebers zu erkennen ist. Unproblematisch ist dies, sofern der Erklärungsbote die zu übermittelnde Erklärung unbewusst unrichtig wiedergibt.3 Wie es zu bewerten ist, wenn der Erklärungsbote die zu übermittelnde Erklärung dagegen absichtlich falsch übermittelt, ist umstritten.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - § 120 ist anwendbar

Nach dieser Ansicht ist §120 BGB anwendbar, da sich der Erklärende auch die vom Erklärungsboten bewusst falsch übermittelte Erklärung zurechnen lassen muss.4

Argumente für diese Ansicht

Kein relevanter Unterschied zur unbewussten Falschübermittlung

Aus Sicht des Auftraggebers und des Erklärungsempfängers besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen der unbewussten und der absichtlichen Falschübermittlung durch den Erklärungsboten durch den Erklärungsboten.5 In beiden Fällen erhält der Empfänger eine Erklärung, die vom tatsächlich Gewollten abweicht.

Übermittlungsrisiko liegt in der Sphäre des Auftraggebers

Mit der Einschaltung des Boten begründet der Auftraggeber selbst das Risiko einer fehlerhaften Übermittlung.6 Er wählt den Boten aus, erteilt ihm Anweisungen, beurteilt dessen Zuverlässigkeit und kann ihn zumindest teilweise überwachen. Daher beherrscht er das Risiko einer Fehlübermittlunsg eher als der Erklärungsempfänger, dessen Vertrauen auf die Richtigkeit der übermittelten Erklärung geschützt schutzwürdig ist. Eine Anfechtung nach §§ 119 I, 120 BGB muss daher möglich sein.7

2. Ansicht - § 120 BGB gilt nicht

Nach dieser Ansicht ist § 120 BGB nicht anwendbar, da bei der bewussten Falschübermittlung der Erklärung die Zurechnung scheitert und mithin gar keine Erklärung des Auftraggebers vorliegt.8

Argumente für diese Ansicht

Fehlende Zurechenbarkeit der Erklärung

Bei einer bewusst falsch übermittelten Erklärung handelt es sich nicht mehr um die Erklärung des Auftraggebers. Vielmehr liegt nun eine eigene Erklärung des Boten vor, für deren Abgabe in fremdem Namen er aber nicht bevollmächtigt ist. Die Erklärung kann dem Auftraggeber daher nicht mehr zugerechnet werden.9

Bewusste Verfälschung ist kein typisches Übermittlungsrisiko

Eine Haftung des Auftraggebers nach §§ 120, 122 BGB würde zu weit gehen. Die absichtliche Verfälschung stellt keine typische und berechenbare Gefahr der Einschaltung von Boten dar.10

Ausreichender Schutz des Erklärungsempfängers

Da auf das Handeln des Boten die §§ 177-179 BGB analog anzuwenden sind, ist der Erklärungsempfänger überdies auch ausreichend geschützt.11

  • 1. BeckOGK-BGB/Rehberg, Stand 2025, § 120 Rn. 1.
  • 2. MüKo-BGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 120 Rn. 1.
  • 3. MüKo-BGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 120 Rn. 5.
  • 4. Armbrüster, Examinatorium BGB AT, 5. Aufl. 2025, Rn. 245.
  • 5. MüKo-BGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 120 Rn. 5.
  • 6. MüKo-BGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 120 Rn. 5.
  • 7. Armbrüster, Examinatorium BGB AT, 5. Aufl. 2025, Rn. 245.
  • 8. Armbrüster, Examinatorium BGB AT, 5. Aufl. 2025, Rn. 245.
  • 9. Armbrüster, Examinatorium BGB AT, 5. Aufl. 2025, Rn. 245.
  • 10. MüKo-BGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 120 Rn. 5.
  • 11. Köhler, BGB AT, 49. Aufl. 2025, § 7 Rn. 22; OLG Oldenburg NJW 1978, 951.

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