Kann auch ein mittelbarer Verursacher „Unfallbeteiligter“ iSv. § 142 V StGB sein?

Überblick

Täter iSd. § 142 StGB kann nur ein Unfallbeteiligter sein. Nach der Legaldefinition des § 142 V StGB ist ein Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen des Falls zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat.

Der Begriff Unfallbeteiligter setzt eine „Verdachtslage“ im Hinblick auf die Mitursächlichkeit am Unfallgeschehen voraus, wofür es konkrete Anhaltspunkte geben muss.1 Dabei kommt es nicht auf eine schuldhafte Verursachung an, es genügt stattdessen ein nach dem äußeren Anschein nicht ganz unbegründeter Verdacht einer Mitverursachung.2 Das ist jedenfalls dann unproblematisch, wenn der Verkehrsteilnehmer unmittelbar an der Kollision beteiligt ist.

Anders liegt es in Fällen, in denen im Vorfeld eine Ursache gesetzt wurde, wie das Überlassen des Fahrzeugs, oder in denen in der aktuellen Unfallsituation auf den unmittelbaren Beteiligten eingewirkt wurde, wie durch das Ablenken des Fahrers oder durch die eigene Fahrweise.3

Problematisch ist, welche Anforderungen an eine mittelbare Verursachung zu stellen sind.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - eine Unfallbeteiligung iSv. Abs. 5 ist anzunehmen, wenn durch regelwidriges Verhalten ein zusätzliches Gefahrenmoment geschaffen wurde, unabhängig davon, ob dies im Vorfeld des Unfalls geschehen ist oder in der aktuellen Unfallsituation.4

Argumente für diese Ansicht

Auch eine vorverlagerte Pflichtverletzung kann sich im Zeitpunkt des Unfalls auswirken und genauso stark zum Schaden beigetragen haben wie eine Pflichtverletzung in der aktuellen Unfallsituation.5

2. Ansicht - eine Unfallbeteiligung iSv. Abs. 5 ist nur dann anzunehmen, wenn es die aktuelle Unfallsituation betrifft. 6

Argumente für diese Ansicht

Nur das Setzen einer Ursache in der für den Unfall kritischen Verkehrslage rechtfertigt es, Feststellungen zu ermöglichen, die gerade durch ein Verbleiben am Unfallort getroffen werden können. 7

  • 1. Brüning, ZJS 2008, 149.
  • 2. Bosch, JURA 2011, 595.
  • 3. MüKo-StGB/Zopfs, 5. Aufl. 2025, § 142 Rn. 38.
  • 4. Bock, BT I, 2. Aufl. 2024, 12. Kap., S. 670.
  • 5. Bock, BT I, 2. Aufl. 2024, 12. Kap., S. 670.
  • 6. MüKo-StGB/Zopfs, 5. Aufl. 2025, § 142 Rn. 39.
  • 7. MüKo-StGB/Zopfs, 5. Aufl. 2025, § 142 Rn. 39.

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