Können die Vorschriften über die tätige Reue analog auf § 265 StGB angewendet werden?

Überblick

Umstritten ist, ob die Regelungen über die tätige Reue (§§ 264 V, 264a III, 265b II, 306e StGB) auch analog auf den Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB angewendet werden können. Die Frage stellt sich deshalb, weil der Tatbestand durch die einzelnen Tatmodalitäten, wie z.B. das Beiseiteschaffen einer versicherten Sache, früh vollendet ist und sich aus der daraus resultierenden kurzen Versuchsphase eine ebenso kurze Zeitspanne ergibt, in der der Täter von der Tat zurück treten kann.

Folgen und Auswirkungen des Meinungsstreites

1. Ansicht - Die Vorschriften über die tätige Reue finden dann analoge Anwendung, wenn der Täter dafür sorgt, dass die Versicherung nachfolgend nicht geschädigt wird.1

Argumente für diese Ansicht

Es ist sinnvoll die Regelungen der tätigen Reue analog anzuwenden, weil in der Sache durch § 265 StGB Handlungen bestraft werden, die sonst in das straffreie Vorbereitungsstadium fallen.2

Keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen entsprechende Regelung

Dass durch das 6. StrRG bei § 265 StGB n.F. keine entsprechenden Regelungen getroffen wurden, muss nicht als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers aufgefasst werden, die eine analoge Anwendung der Vorschriften verbieten würde. Angesichts der Eile des Gesetzgebungsverfahrens erscheint es möglich, dass die Frage einfach übersehen wurde.3

2. Ansicht - Die Vorschriften über die tätige Reue können nicht analog angewendet werden.4

Argumente für diese Ansicht

Es fehlt an einer Gesetzeslücke

Man kann nicht davon ausgehen, dass es sich um eine planwidrige Regelungslücke handelt, sodass die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Analogie nicht vorliegen. Denn die gleiche Frage wurde bereits im Rahmen des § 265 StGB a.F. diskutiert, wobei durch das 6. StrRG von 1998 hinsichtlich § 265 StGB n.F. gerade keine entsprechende Regelung getroffen wurde.5

  • 1. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 265 Rn. 15.
  • 2. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 265 Rn. 15.
  • 3. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 265 Rn. 15.
  • 4. Rönnau in JR 1998, 446; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 265 Rn. 14; LK/Tiedemann, StGB, 12. Auflage 2012, § 265 Rn. 29.
  • 5. Rönnau in JR 1998, 446; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 265 Rn. 14.

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