Können die Vorschriften über die tätige Reue analog auf § 265 StGB angewendet werden?

Überblick

Umstritten ist, ob die Regelungen über die tätige Reue (§§ 264 V, 264a III, 265b II, 306e) auch analog auf den Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB angewendet werden können. Die Frage stellt sich deshalb, weil der Tatbestand durch die einzelnen Tatmodalitäten wie z.B. das Beseiteschaffen einer versicherten Sache früh vollendet ist und sich aus der daraus resultierenden kurzen Versuchsphase eine ebenso kurze Zeitspanne ergibt, in der der Täter von der Tat zurück treten könnte.

Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites

1. Ansicht - Die Vorschriften über die tätige Reue finden dann analoge Anwendung, wenn der Täter dafür sorgt, dass die Versicherung nachfolgend nicht geschädigt wird.1

Argumente für diese Ansicht

Es ist sinnvoll die Regelungen der tätigen Reue analog anzuwenden, weil in der Sache durch § 265 StGB Handlungen bestraft werden, die sonst in das straffreie Vorbereitungsstadium fallen.2

Dass durch das 6. StrRG bei § 265 n.F. keine entsprechenden Regelungen getroffen wurden, muss nicht als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers aufgefasst werden

Dass durch das 6. StrRG bei § 265 n.F. Keine entsprechenden Regelungen getroffen wurden, muss nicht als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers aufgefasst werden, die eine analoge Anwendung der Vorschriften verbieten würde. Angesichts der Eile des Gesetzgebungsverfahrens erscheint es möglich, dass die Frage einfach übersehen wurde.3

2. Ansicht - Die Vorschriften über die tätige Reue können nicht analog angewendet werden.4

Argumente für diese Ansicht

Es fehlt an einer Gesetzeslücke

Man kann nicht davon ausgehen, dass es sich um eine planwidrige Regelungslücke handelt, sodass die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Analogie nicht vorliegen. Die gleiche Frage wurde bereits im Rahmen des § 265 a.F. diskutiert, wobei durch das 6. StrRG von 1998 hinsichtlich § 265 n.F. gerade keine entsprechende Regelung getroffen wurde.5

  • 1. Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 265, Rn. 15, Aufl. 29.; MüKo/Wohlers, StGB, § 265, Rn. 32, Aufl. 2.
  • 2. Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 265, Rn. 15, Aufl. 29.
  • 3. Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 265, Rn. 15, Aufl. 29.; MüKo/Wohlers, StGB, § 265, Rn. 32, Aufl. 2.
  • 4. Rönau in JR 98, 446.; Rengier, BT I, § 15, Rn. 9, Aufl. 13.; Satzger/Schmidt/Widmaier/Saliger, StGB, § 265, Rn. 32.; Lackner/Kühl, StGB, § 265, Rn. 5, Aufl. 28.
  • 5. Rengier, BT I, § 15, Rn. 9, Aufl. 13.; Rönau in JR 98, 446.

Lass dir das Thema Können die Vorschriften über die tätige Reue analog auf § 265 StGB angewendet werden? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Hausarbeiten erfolgreich schreiben:

Die perfekte Hausarbeit Zum eBook Download

Klausuren erfolgreich schreiben:

Die perfekte Klausur Zum eBook Download

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Was hat Möhrle Happ Luther als Arbeitgeber zu bieten
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Unbestimmte Rechtsbegriff lassen immer auch eine Interpretation zu. Uneinigkeit besteht b…
Überblick Fraglich ist, ob auch ein Verhalten bzw. das Sichentfernen, das nicht im Willen des Tät…
Überblick Ebenso wie die vorsätzliche Teilnahme am Suizid straflos ist, wenn die Tatherrschaft be…
Überblick Unproblematisch liegt das Unrecht des § 259 StGB nach der sog. Perpetuierungstheorie in…
Finde heraus, was Gütt Olk Feldhaus Dir als Arbeitgeber zu bieten hat