Können die Vorschriften über die tätige Reue analog auf § 265 StGB angewendet werden?
Überblick
Umstritten ist, ob die Regelungen über die tätige Reue (§§ 264 V, 264a III, 265b II, 306e) auch analog auf den Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB angewendet werden können. Die Frage stellt sich deshalb, weil der Tatbestand durch die einzelnen Tatmodalitäten wie z.B. das Beseiteschaffen einer versicherten Sache früh vollendet ist und sich aus der daraus resultierenden kurzen Versuchsphase eine ebenso kurze Zeitspanne ergibt, in der der Täter von der Tat zurück treten könnte.
Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites
1. Ansicht - Die Vorschriften über die tätige Reue finden dann analoge Anwendung, wenn der Täter dafür sorgt, dass die Versicherung nachfolgend nicht geschädigt wird.1
Argumente für diese Ansicht
Es ist sinnvoll die Regelungen der tätigen Reue analog anzuwenden, weil in der Sache durch § 265 StGB Handlungen bestraft werden, die sonst in das straffreie Vorbereitungsstadium fallen.2
Dass durch das 6. StrRG bei § 265 n.F. keine entsprechenden Regelungen getroffen wurden, muss nicht als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers aufgefasst werden
Dass durch das 6. StrRG bei § 265 n.F. Keine entsprechenden Regelungen getroffen wurden, muss nicht als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers aufgefasst werden, die eine analoge Anwendung der Vorschriften verbieten würde. Angesichts der Eile des Gesetzgebungsverfahrens erscheint es möglich, dass die Frage einfach übersehen wurde.3
2. Ansicht - Die Vorschriften über die tätige Reue können nicht analog angewendet werden.4
Argumente für diese Ansicht
Es fehlt an einer Gesetzeslücke
Man kann nicht davon ausgehen, dass es sich um eine planwidrige Regelungslücke handelt, sodass die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Analogie nicht vorliegen. Die gleiche Frage wurde bereits im Rahmen des § 265 a.F. diskutiert, wobei durch das 6. StrRG von 1998 hinsichtlich § 265 n.F. gerade keine entsprechende Regelung getroffen wurde.5
- 1. Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 265, Rn. 15, Aufl. 29.; MüKo/Wohlers, StGB, § 265, Rn. 32, Aufl. 2.
- 2. Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 265, Rn. 15, Aufl. 29.
- 3. Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 265, Rn. 15, Aufl. 29.; MüKo/Wohlers, StGB, § 265, Rn. 32, Aufl. 2.
- 4. Rönau in JR 98, 446.; Rengier, BT I, § 15, Rn. 9, Aufl. 13.; Satzger/Schmidt/Widmaier/Saliger, StGB, § 265, Rn. 32.; Lackner/Kühl, StGB, § 265, Rn. 5, Aufl. 28.
- 5. Rengier, BT I, § 15, Rn. 9, Aufl. 13.; Rönau in JR 98, 446.
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