Wie ist die Grundrechtsmündigkeit zu bestimmen?

Überblick

Streitig ist, ob für die Bestimmung der Grundrechtsmündigkeit „starre Altersgrenzen“ gelten sollen oder vielmehr auf die Einsichtsfähigkeit abgestellt werden soll („gleitende Altersgrenze“).

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Abstellen auf einfach gesetzliche Normen § 104 ff. BGB analog („starre Altersgrenzen“)1

Es ist auf starre Altersgrenzen abzustellen.

Argumente für diese Ansicht

Rechtssicherheit

Starre Altersgrenzen führen zu höherer Rechtssicherheit, sodass keine Unklarheiten bzgl. der Prozessfähigkeit und der Grundrechtsmündigkeit mehr bestehen. Die Frage nach der eigenen Prozessfähigkeit ergibt sich freilich aus der Frage der Grundrechtsmündigkeit.

Fehlende Regelung im BVerfGG

Im BVerfGG finden sich keine Regelungen, im Ergebnis liegen eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage vor.

2. Ansicht (h.M.) - Abstellen auf persönliche Einsichtsfähigkeit („gleitende Altersgrenze“)2

Es ist auf die persönliche Einsichtsfähigkeit abzustellen.

Argumente für diese Ansicht

Keine normative Grundlage für Einschränkung der Grundrechtsmündigkeit

Im Verhältnis zur öffentlichen Gewalt findet sich für eine altersgemäße Einschränkung der Grundrechte keine normative Grundlage.

Gesetzgeber hat Altersgrenzen abschließend geregelt

Das BVerfGG sieht bereits starre Altersfristen für bestimmte Grundrechte vor, so z.B. für Art. 12a I GG, Art. 38 II GG). Diese sind nicht verallgemeinerungsfähig, sodass in einem Umkehrschluss keine starren Altersgrenzen gewollt sind. Freilich kann also keine planwidrige Regelungslücke vorliegen.

  • 1. Pieroth/Schlink Rn. 145; Dreier, in: Dreier, Vorb. Rn. 114; Gröschner, in: Dreier, Art. 6 Rn. 107.
  • 2. Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II ,Rn. 144; Hesse, VerfR, Rn. 285; Hohm, NJW 1986, 3107.

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