Ist es möglich sich auch durch psychisches Mitwirken an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB zu beteiligen?
Überblick
Im Grundsatz unbestritten ist, dass unter dem Begriff der Schlägerei eine mit gegenseitigen Körperverletzungen einhergehende tätliche Auseinandersetzung zu verstehen ist, an der mindestens drei Personen aktiv körperlich mitwirken.1
Das bedeutet, dass schon dann keine Schlägerei vorliegt, soweit eine der drei Personen nicht tätlich, sondern lediglich psychisch mitwirkt. Es besteht also Einigkeit darüber, dass für das Vorliegen einer Schlägerei psychisches Mitwirken grundsätzlich nicht ausreicht. Fraglich ist allerdings, inwieweit eine psychische Mitwirkung ausreicht, sofern bereits eine Schlägerei vorliegt – sich also drei Personen schon in einer tätlichen Auseinandersetzung befinden und eine vierte Person lediglich psychisch, z.B. durch Anfeuern der Täter, mitwirkt.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Unter der Voraussetzung, dass eine Schlägerei mit den erforderlichen drei physisch wirkenden Personen vorliegt, ist eine Beteiligung nach § 231 StGB auch möglich, wenn lediglich psychisch mitgewirkt wird.2
Argumente für diese Ansicht
Einschränkung auf physische Beteiligung ist mit dem Zweck des § 231 StGB nicht vereinbar
Der Zweck des § 231 StGB zielt insbesondere darauf ab, etwaige Beweisschwierigkeiten auszuschließen, die durch die Unübersichtlichkeit des Tatgeschehens für gewöhnlich entstehen. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht sachgemäß, den Begriff der Beteiligung auf die physische Mitwirkung zu beschränken. In der Praxis wird häufig nicht zu ermitteln sein, in welcher Form die Beteiligten an der Auseinandersetzung mitgewirkt haben. 3
Psychisches Mitwirken ist nicht minder gefährlich als tätliche Beteiligung
Gerade das Anfeuern ist dazu geeignet, eine weitere Eskalation der Auseinandersetzung zu bewirken.4
2. Ansicht - Ein rein psychisches Mitwirken reicht für eine Beteiligung an einer Schlägerei iSd. § 231 StGB nicht aus. Insoweit stellt das Mitwirken „lediglich“ Beihilfe zur Schlägerei dar.5
Argumente für diese Ansicht
Die Verursachung der schweren Folge kann nur von einem tätlich handelnden Beteiligten hervorgerufen werden
Es ist anzuerkennen, dass die Gefährlichkeit einer psychischen Mitwirkung geringer ist als die der tätlichen Beteiligung.6
- 1. BGHSt 31, 124 (125).; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 231 Rn. 3.
- 2. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 231 Rn. 4; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 231 Rn. 8; Windsberger, JA 2023, 23.
- 3. Dazu LK/Popp, StGB, 13. Auflage 2023, § 231 Rn. 18.
- 4. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 231 Rn. 4.
- 5. Dazu LK/Popp, StGB, 13. Auflage 2023, § 231 Rn. 18.
- 6. Stree in FS Schmitt, 219.
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