Ist es möglich sich auch durch psychisches Mitwirken an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB zu beteiligen?

Überblick

Im Grundsatz unbestritten ist, dass unter dem Begriff der Schlägerei eine mit gegenseitigen Körperverletzungen einhergehende tätliche Auseinandersetzung zu verstehen ist, an der mindestens drei Personen aktiv körperlich mitwirken.1

Das bedeutet, dass schon dann keine Schlägerei vorliegt, soweit eine der drei Personen nicht tätlich, sondern lediglich psychisch mitwirkt. Es besteht also Einigkeit darüber, dass für das Vorliegen einer Schlägerei psychisches Mitwirken grundsätzlich nicht ausreicht. Fraglich ist allerdings, inwieweit eine psychische Mitwirkung ausreicht, sofern bereits eine Schlägerei vorliegt – sich also drei Personen schon in einer tätlichen Auseinandersetzung befinden und eine vierte Person lediglich psychisch, z.B. durch Anfeuern der Täter, mitwirkt.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Unter der Voraussetzung, dass eine Schlägerei mit den erforderlichen drei physisch wirkenden Personen vorliegt, ist eine Beteiligung nach § 231 StGB auch möglich, wenn lediglich psychisch mitgewirkt wird.2

Argumente für diese Ansicht

Einschränkung auf physische Beteiligung ist mit dem Zweck des § 231 StGB nicht vereinbar

Der Zweck des § 231 StGB zielt insbesondere darauf ab, etwaige Beweisschwierigkeiten auszuschließen, die durch die Unübersichtlichkeit des Tatgeschehens für gewöhnlich entstehen. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht sachgemäß, den Begriff der Beteiligung auf die physische Mitwirkung zu beschränken. In der Praxis wird häufig nicht zu ermitteln sein, in welcher Form die Beteiligten an der Auseinandersetzung mitgewirkt haben. 3

Psychisches Mitwirken ist nicht minder gefährlich als tätliche Beteiligung

Gerade das Anfeuern ist dazu geeignet, eine weitere Eskalation der Auseinandersetzung zu bewirken.4

2. Ansicht - Ein rein psychisches Mitwirken reicht für eine Beteiligung an einer Schlägerei iSd. § 231 StGB nicht aus. Insoweit stellt das Mitwirken „lediglich“ Beihilfe zur Schlägerei dar.5

Argumente für diese Ansicht

Die Verursachung der schweren Folge kann nur von einem tätlich handelnden Beteiligten hervorgerufen werden

Es ist anzuerkennen, dass die Gefährlichkeit einer psychischen Mitwirkung geringer ist als die der tätlichen Beteiligung.6

  • 1. BGHSt 31, 124 (125).; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 231 Rn. 3.
  • 2. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 231 Rn. 4; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 231 Rn. 8; Windsberger, JA 2023, 23.
  • 3. Dazu LK/Popp, StGB, 13. Auflage 2023, § 231 Rn. 18.
  • 4. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 231 Rn. 4.
  • 5. Dazu LK/Popp, StGB, 13. Auflage 2023, § 231 Rn. 18.
  • 6. Stree in FS Schmitt, 219.

Lass dir das Thema Ist es möglich sich auch durch psychisches Mitwirken an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB zu beteiligen? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Hausarbeiten erfolgreich schreiben:

Die perfekte Hausarbeit Zum eBook Download

Klausuren erfolgreich schreiben:

Die perfekte Klausur Zum eBook Download

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Was Osborne Clarke als Arbeitgeber zu bieten hat
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Relevanz erlangt der Meinungsstreit in Fällen, in denen der Polizeibeamte beispielsweis…
Überblick Gefahr im Sinne des § 34 StGB meint einen Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstän…
Überblick Streitig ist, ob bei einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO eine v…
Was hat die Bundeswehr als Arbeitgeber zu bieten