Auswirkungen einer Objektverwechslung des Tatmittlers auf den mittelbaren Täter, § 25 I Alt. 2 StGB

Überblick

Die Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Hintermannes nach 25 I Alt. 2 StGB ist, dass ihm die Tat des „Werkzeugs“ zugerechnet werden kann. Das setzt wiederum voraus, dass der mittelbare Täter Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens hat.1

Fraglich ist, wie sich eine Objektverwechslung des Tatmittlers auf den mittelbaren Täter auswirkt. Für den Tatmittler ist der error in persona vel obiecto im Falle tatbestandlicher Gleichwertigkeit unerheblich. Umstritten ist jedoch, ob Gleiches für den mittelbaren Täter gilt.2

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Lösung über aberratio ictus

In einer solchen Konstellation liegt ein Fall des aberratio ictus vor und damit ein Vorsatzausschluss für den Hintermann.3 Zwar handelt es sich dann nicht um das Fehlgehen eines mechanischen Werkzeugs, sondern um das eines menschlichen, dies ist rechtlich jedoch gleich zu betrachten.4 Folglich liegt eine erhebliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf des mittelbaren Täters vor5, sodass dieser im Hinblick auf die geplante Tat wegen Versuchs und im Hinblick auf die ausgeführte Tat wegen Fahrlässigkeit zu bestrafen ist.6

2. Ansicht - Keine Abweichung vom Kausalverlauf

Es ist darauf abzustellen, ob der mittelbare Täter dem Werkzeug die Individualisierung des Opfers überlassen hat. Ist das der Fall, liegt keine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vor. Lediglich wenn der mittelbare Täter dem Werkzeug die Individualisierung zuvor abgenommen hat, kann von einem aberratio ictus die Rede sein.

Argumente für diese Ansicht

Es kann den mittelbaren Täter, der dem Tatmittler einen weiten Spielraum bei der Individualisierung des Opfers überlässt, nicht entlasten, wenn diesem im Rahmen des ihm zugestandenen Individualisierungsspielraums eine Identitätsverwechslung unterläuft.7 Vielmehr hat der mittelbare Täter das Risiko einer solchen Verwechslung mit in seinen Tätervorsatz aufgenommen.8

  • 1. Lackner/Kühl/Heger/Pohlreich, StGB, 31. Aufl. 2025, § 25 Rn. 2.
  • 2. Wessels/Beulke/Satzger, StR AT, §16 Rn. 789.
  • 3. BeckOK-StGB/Kudlich, 66. Ed. 2025, § 25 Rn. 42.
  • 4. BeckOK-StGB/Kudlich, 66. Ed. 2025, § 25 Rn. 42; Wessels/Beulke/Satzger, StR AT, §16 Rn. 789.
  • 5. MüKo-StGB/Scheinfeld, 5. Aufl. 2024, § 25 Rn.177.
  • 6. MüKo-StGB/Scheinfeld, 5. Aufl. 2024, § 25 Rn.177.
  • 7. BeckOK-StGB/Kudlich, 66. Ed. 2024, § 25 Rn. 42.1.
  • 8. Wessels/Beulke/Satzger, StR AT, §16 Rn. 789.

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