Klagebefugnis Voraussetzung für allgemeinen Leistungsklage?

Überblick

Die allgemeine Leistungsklage ist explizit in der VwGO als Klageart geregelt. Streit besteht hinsichtlich der Frage der Klagebefugnis im Rahmen der Zulässigkeit.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Klagebefugnis ist notwendig1

Die Regelungslücke verlangt die analoge Anwendung von § 42 II VwGO, da eine Klagebefugnis Zulässigkeitsvoraussetzung einer allgemeinen Leistungsklage sein muss.

Argumente für diese Ansicht

Ähnlichkeit zu Verpflichtungsklage

Aufgrund der Ähnlichkeit zur Verpflichtungsklage ist im Rahmen der Zulässigkeit auch die Klagebefugnis zu prüfen.

Vermeidung von Popularklagen

Es muss eine Klagebefugnis gegeben sein, um Popularklagen zu vermeiden. Andernfalls könnte jeder ohne einen Anspruch Klage erheben.

2. Ansicht - Klagebefugnis ist nicht notwendig2

Es besteht weder eine Regelungslücke, noch die Notwendigkeit den § 42 II VwGO analog anzuwenden.

Argumente für diese Ansicht

Ungeschriebener Grundsatz

Die Klagebefugnis stellt eine besondere Ausgestaltung des ungeschriebenen Grundsatz der allgemeinen Prozessführungsbefugnis dar. Es bedarf daher keiner analogen Anwendung des § 42 II VwGO, da keine Regelungslücke vorliegt.

  • 1. BVerwGE 60, 144.
  • 2. Erichsen Jura 1994,476 (482); Achterberg DVBI 1981,278, (279).

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