Klagebefugnis Voraussetzung für allgemeinen Leistungsklage?
Überblick
Die allgemeine Leistungsklage ist explizit in der VwGO als Klageart geregelt. Streit besteht hinsichtlich der Frage der Klagebefugnis im Rahmen der Zulässigkeit.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Klagebefugnis ist notwendig1
Die Regelungslücke verlangt die analoge Anwendung von § 42 II VwGO, da eine Klagebefugnis Zulässigkeitsvoraussetzung einer allgemeinen Leistungsklage sein muss.
Argumente für diese Ansicht
Ähnlichkeit zu Verpflichtungsklage
Aufgrund der Ähnlichkeit zur Verpflichtungsklage ist im Rahmen der Zulässigkeit auch die Klagebefugnis zu prüfen.
Vermeidung von Popularklagen
Es muss eine Klagebefugnis gegeben sein, um Popularklagen zu vermeiden. Andernfalls könnte jeder ohne einen Anspruch Klage erheben.
2. Ansicht - Klagebefugnis ist nicht notwendig2
Es besteht weder eine Regelungslücke, noch die Notwendigkeit den § 42 II VwGO analog anzuwenden.
Argumente für diese Ansicht
Ungeschriebener Grundsatz
Die Klagebefugnis stellt eine besondere Ausgestaltung des ungeschriebenen Grundsatz der allgemeinen Prozessführungsbefugnis dar. Es bedarf daher keiner analogen Anwendung des § 42 II VwGO, da keine Regelungslücke vorliegt.
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