Ist auch der Missbrauch einer ec-/Maestro-Karte unter § 266b StGB zu subsumieren?

Überblick

Umstritten ist, ob auch der Missbrauch einer ec-Karte oder einer Maestro-Karte von dem Tatbestand des § 266b StGB erfasst wird. Dabei kann grundsätzlich die Art ihrer Verwendung differenziert werden.1 Zur Erinnerung: Bei diesen Karten handelt es sich nicht um Kreditkarten.

1. Ansicht - Werden ec- oder Maestro-Karten missbraucht, kommt § 266b StGB nicht zur Anwendung.2

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut und Entstehungsgeschichte stehen der Anwendung entgegen.

Der Gesetzgeber hat bei der Verwendung des Begriffs „Kreditkarte“ eine Zahlungskarte gemeint, die unter diesem Namen im Geschäftsverkehr eingeführt war: die Universalkreditkarte. Der Tatbestand kann sich nicht darauf erstrecken, was im einschlägigen Geschäftsverkehr und nach allgemeinem Sprachgebrauch gerade nicht als Kreditkarte zu verstehen ist. Vielmehr ist eine restriktive Auslegung zu bevorzugen.3

2. Ansicht - Der Missbrauch der ec- oder Maestro-Karte fällt unter den Tatbestand des § 266b StGB4

Argumente für diese Ansicht

Vergleichbarkeit der zivilrechtlichen Abläufe5

Bereits die vergleichbaren zivilrechtlichen Abläufe beim Einsatz klassischer Kreditkarten und ec-/Maestro-Karten spricht dafür, den missbräuchlichen Einsatz letzterer ebenfalls unter § 266b StGB zu subsumieren, da beide auf einem abstrakten Schuldversprechen beruhen.

Wortlaut steht nicht zwangsläufig entgegen

Der Begriff „Kreditkarte“ kann auch weit verstanden werden als Karte, mit der ein Kredit erlangt werden kann.6

  • 1. Zum Ganzen: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis/Saliger, Wirtschaftsstrafrecht, § 266b Rn. 10.
  • 2. Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis/Saliger, Wirtschaftsstrafrecht, § 266b Rn. 10 ff.
  • 3. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 266b Rn. 5a.
  • 4. Brand, WM 2008, 2194; AK/Esser, StGB, 3. Auflage 2020, § 266b Rn. 10 mwN.
  • 5. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 266b Rn. 5a.
  • 6. Gerade ablehnend: LK/Möhrenschläger, StGB, 12. Auflage 2012, § 266b Rn. 15, 30.

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