Ist § 33 StGB auch anwendbar, wenn der Notwehrexzess bewusst, also vorsätzlich herbeigeführt wurde?

Überblick

Umstritten ist, ob § 33 StGB auch dann anwendbar ist, wenn der Notwehrexzess bewusst, also vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - § 33 StGB erfasst auch den vorsätzlichen Notwehrexzess.1

Argumente für diese Ansicht

Pauschalität der Exkulpierung

§ 33 StGB gilt auch bei bewusster Überschreitung der Notwehr. Schon wegen der Pauschalität dieser Exkulpierung ohne Rücksicht auf eine Strafwürdigkeit im Einzelfall ist es geboten, § 33 StGB nicht weiter auszulegen, als es Wortlaut und Gesetzeszweck unbedingt erfordern.2

Wortlaut

Dafür, dass auch der bewusste Notwehrexzess von § 33 StGB erfasst ist, spricht bereits der Wortlaut der Norm, der zwischen einem bewussten und unbewussten Notwehrexzess nicht unterscheidet.3

Praktische Probleme bei der Feststellung

Darüber hinaus ergäben sich Probleme in der Praxis, da die Feststellung, ob der von einem Schwächeaffekt angetriebene Täter bewusst oder unbewusste gehandelt hat, erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde.4

2. Ansicht - § 33 StGB erfasst den bewussten Notwehrexzess nicht.5

Argumente für diese Ansicht

Ein bewusster Notwehrexzess schließt in der Regel ein im Rahmen des § 33 StGB erforderliches Handeln in Verwirrung usw. denklogisch aus.

Ihrem Sinn nach ist die Vorschrift auf den Fall zugeschnitten, dass das Affekthandeln die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich sprich auf solche Situationen reduziert, in denen die Wahrnehmungen des Täters infolge des Affekts fehlerhaft sind oder nur bruchstückhaft in sein Bewusstsein dringen und er sich deshalb entweder positiv falsche Vorstellungen oder gar keine Gedanken mehr macht. Er handelt in dem Gefühl, in Gefahr zu sein und tut, was ihm spontan in den Sinn kommt. Beschränkt man zudem die Schwächeaffekte auf hochgradige Erregungszustände, ist ein Notwehrexzess infolge Verwirrung usw., bei welcher der Täter trotzdem das Bewusstsein haben soll, dass er einen Exzess begeht, kaum denkbar. Ist er sich dessen bewusst, spricht vieles dafür, dass er nicht aus Verwirrung usw. gehandelt hat.6

  • 1. BGHSt 39, 133 (139).
  • 2. BGHSt 39, 133 (139).
  • 3. LK/Zieschang, StGB, 13. Auflage 2019, § 33 Rn. 24.
  • 4. Theile, JuS 2006, 965 (966).
  • 5. Wohl: Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 33 Rn. 6 mwN.
  • 6. Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 33 Rn. 6; aA Theile, JuS 2006, 965.

Lass dir das Thema Ist § 33 StGB auch anwendbar, wenn der Notwehrexzess bewusst, also vorsätzlich herbeigeführt wurde? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Der Semesterplaner, den wir uns im Studium gewünscht hätten:

Der perfekte Semesterplaner Mehr dazu

Unsere Inhalte als Downloads:

Mehr dazu

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Was hat Lawentus als Arbeitgeber zu bieten
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Damit das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zur Straflosigkeit des Täters führen k…
Überblick Wie bereits erwähnt (s. oben), fordern Stimmen in der Literatur, dass das Unrecht nicht…
Überblick Beim gutgläubigen Zweiterwerb einer Vormerkung geht es nicht um die erstmalige Bestellu…
Überblick Umstritten ist, ob der Tatbestand des Scheck- und Kreditkartenmissbrauchs gemäß § 266b…
Finde heraus, was PwC Legal Dir als Arbeitgeber zu bieten hat