Führt die Erschleichung einer Beamtenstellung zu einem vollendeten Betrug?
Überblick
Umstritten ist, ob die Erschleichung einer Beamtenstellung zu einem (Eingehungs-) Betrug iSd. § 263 StGB führt. Dabei kreist der Streit vor allem um die Fallgestaltung, dass der Bewerber zwar grundsätzlich persönlich geeignet und zuverlässig ist, die Position also zufriedenstellend ausüben könnte, allerdings wegen fehlender Anstellungsvoraussetzungen gar nicht hätte eingestellt werden dürfen. Macht sich also auch derjenige Bewerber nach § 263 StGB strafbar, der über Anforderungen hinwegtäuscht, die die rechtmäßige Anstellung betreffen?
Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites
1. Ansicht - Der Bewerber macht sich dann nach § 263 StGB strafbar, da ein Vermögensschaden vorliegt.1
Argumente für diese Ansicht
Die Annahme eines Vermögensschadens folgt aus der Monopolstellung des Staates hinsichtlich der Beamtenanstellung
Der Vermögensschaden ergibt sich aus der Erwägung, dass der Staat bezüglich der Anstellungsvoraussetzungen eine Monopolstellung innehat und insoweit den Preis für die Dienstleistung des Beamten einseitig festsetzt. Dies gilt vor allem hinsichtlich der für die Anstellung erforderlichen persönlichen und sonstigen Voraussetzungen.2
2. Ansicht - Der Bewerber macht sich nicht wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar, solange er über die Anstellungsvoraussetzungen täuscht.3
Argumente für diese Ansicht
In diesem Fall ist nicht das Vermögen des Staates betroffen, sondern der öffentliche Dienst als solcher
Zwar handelt es sich um einen Betrug, soweit über Anforderungen getäuscht wird, die die Leistung des Beamten betreffen. Soweit es sich allerdings um Anforderungen handelt, die die Einstellung als Beamter und nicht den Wert der zu erbringenden Arbeitsleistung betreffen, ist nur der öffentliche Dienst an sich betroffen und nicht mehr das Vermögen des Staates, weswegen ein Betrug mangels Vermögensschadens ausscheidet. Täuschungen in diesem Bereich gehören nicht zum Schutzbereich des § 263 StGB, sondern betreffen nur die Dispositionsfreiheit des Staates.4
Anstellung bzw. die daraus folgende Auszahlung steht im Widerspruch zur Rechtsordnung
Ein Vermögensschaden liegt bei mangelnden Anstellungsvoraussetzungen vor, weil die Ernennung zurück genommen werden muss (§§ 9 I Nr. 1 BRRG, 12 I Nr. 1 BBG). Die Auszahlung der Bezüge stünde ansonsten im Widerspruch zur Rechtsordnung.5
- 1. BGH JR 98, 4334 = NStZ 98, 413.; Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 263, Rn. 156, Aufl. 29.; Rengier, BT I, § 13, Rn. 225, Aufl. 13.
- 2. Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 263, Rn. 156, Aufl. 29.
- 3. Geppert in NStZ 99, 302 (305).; wohl auch: MüKo/Hefendehl, StGB, § 263, Rn. 521, Aufl. 1., der allerdings danach differenziert, ob es sich um eine Täuschung bezüglich der Leistungen des Beamten handelt, oder bezüglich der Anstellungsvoraussetzungen.
- 4. MüKo/Hefendehl, StGB, § 263, Rn. 521, Aufl. 1.; Otto in JZ 99, 738 (739).
- 5. Rengier, BT I, § 13, Rn. 225, Aufl. 13.; ähnlich auch: NK/Kindhäuser, § 263, Rn. 323, Aufl. 3.
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