Führt die Erschleichung einer Beamtenstellung zu einem vollendeten Betrug?
Überblick
Umstritten ist, ob die Erschleichung einer Beamtenstellung zu einem (Eingehungs-) Betrug iSd. § 263 StGB führt. Dabei kreist der Streit vor allem um die Fallgestaltung, dass der Bewerber zwar grundsätzlich persönlich geeignet und zuverlässig ist, die Position also zufriedenstellend ausüben könnte, allerdings wegen fehlender fachlicher Anstellungsvoraussetzungen gar nicht hätte eingestellt werden dürfen. Macht sich also derjenige Bewerber nach § 263 StGB strafbar, der über Anforderungen hinwegtäuscht, die die rechtmäßige Anstellung betreffen und grundsätzlich voraussetzen?
Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites
1. Ansicht - Der Bewerber macht sich gemäß § 263 StGB strafbar, weil ein Vermögensschaden vorliegt.1
Argumente für diese Ansicht
Die Annahme eines Vermögensschadens folgt aus der Monopolstellung des Staates hinsichtlich der Beamtenanstellung
Der Vermögensschaden ergibt sich aus der Erwägung, dass der Staat bezüglich der Anstellungsvoraussetzungen eine Monopolstellung innehat und insoweit den Preis für die Dienstleistungen des Beamten einseitig festsetzt. Dies gilt vor allem hinsichtlich der für die Anstellung erforderlichen persönlichen und sonstigen Voraussetzungen, aus welchen sich gerade der Wert der Tätigkeit ergibt. 2
2. Ansicht - Der Bewerber macht sich nicht wegen Betruges gemäß § 263 StGB strafbar, solange er nur über die Anstellungsvoraussetzungen täuscht.3
Argumente für diese Ansicht
Es ist nicht das Vermögen des Staates betroffen, sondern der öffentliche Dienst als solcher
Zwar handelt es sich um einen Betrug, soweit über Anforderungen getäuscht wird, die die Leistung des Beamten betreffen. Soweit es sich allerdings um Anforderungen handelt, die die Einstellung als Beamter und nicht den Wert der zu erbringenden Arbeitsleistung betreffen, ist der öffentliche Dienst an sich betroffen und nicht das Vermögen des Staates. Ein Betrug scheidet mangels Vermögensschadens dann aus. Täuschungen in diesem Bereich gehören nicht zum Schutzbereich des § 263 StGB, sondern betreffen nur die Dispositionsfreiheit des Staates.4
Anstellung bzw. die daraus folgende Auszahlung steht im Widerspruch zur Rechtsordnung
Ein Vermögensschaden liegt bei mangelnden Anstellungsvoraussetzungen dann vor, wenn die Ernennung zurückgenommen werden muss, weil eben die Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 9 I Nr. 1 BRRG, 12 I Nr. 1 BBG). Die Auszahlung der Bezüge stünde ansonsten im Widerspruch zur Rechtsordnung.5
- 1. BGH JR 98, 4334 = NStZ 98, 413; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 263 Rn. 156; Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis/Saliger, Wirtschaftsstrafrecht, § 263 Rn. 218.
- 2. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 13. Auflage 2019, § 263 Rn. 156.
- 3. Geppert, NStZ 1999, 302 (305).
- 4. Otto, JZ 1999, 738 (739).
- 5. In diesem Sinne etwa: NStZ 2020, 291.
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