Inwieweit beeinflussen Verfahrensverstöße die Strafbarkeit nach den §§ 153 ff. StGB?

Überblick

Soweit es um prozessrechtliche Fragen zur Zuständigkeit, zum Umfang der Wahrheitspflicht und zum Begriff des Eides geht, stehen etwaige Verfahrensfehler, die sich auf diese Gebiete erstrecken, einer Strafbarkeit nach §§ 153 ff. StGB grundsätzlich nicht entgegen.
Umstritten ist nun aber, inwieweit sich andere Verfahrensfehler auswirken, z.B. wenn der Zeuge nicht belehrt wird, dennoch vernommen wird und dann falsch aussagt.

1. Ansicht - Strafzumessungslösung

Soweit ein solcher Verfahrensverstoß vorliegt, ist dies auf der Ebene der Strafzumessung als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen.1

Argumente für diese Ansicht

Schutzgut der Rechtspflege wird dennoch gefährdet.

Auch durch eine prozessual unverwertbare Falschaussage kann die Rechtspflege gefährdet werden.2 Denn damit, dass eine Aussage nicht verwertet werden darf, ist noch nicht sichergestellt, dass sie im Einzelfall auch nicht verwendet und zur Grundlage einer Entscheidung gemacht wird. Der Verfahrensmangel kann dem Gericht verborgen bleiben. 3

§ 157 II StGB

Diese Rechtsansicht wird zudem durch § 157 II StGB bestätigt, bei dem solche Umstände grundsätzlich nur als Strafmilderungsgründe behandelt werden.4

Die Wahrheitspflicht besteht dennoch fort.

Die Tatsache, dass die Aussage aufgrund Verfahrensmängel unverwertbar ist, entbindet die Aussageperson allenfalls von der Aussagepflicht, nicht aber von der Wahrheitspflicht, wenn sie dennoch aussagt.5

2. Ansicht - Tatbestandslösung

Falsche Aussagen fallen, soweit sie durch einen Verfahrensverstoß unverwertbar sind, tatbestandlich nicht in den Schutzbereich der §§ 153 ff. StGB.6

Argumente für diese Ansicht

Widerspruch zu den Zielen der Rechtspflege

Würde man unverwertbare Aussagen bei der Wahrheitsfindung berücksichtigen, würde dies den Zielen der Rechtspflege widersprechen (nämlich eine prozessual ordnungsgemäß zustande gekommene Entscheidung zu treffen). Die Rechtspflege würde im Falle der Unwahrheit der Aussage daher auch nicht gefährdet werden.7

  • 1. Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, vor §§ 153 ff. Rn. 23; BGHSt 10, 142 (144).
  • 2. BGHSt 10, 142 (144).
  • 3. Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, vor §§ 153 ff, Rn. 23.
  • 4. BGHSt 10, 142 (144).
  • 5. Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, vor §§ 153 ff. Rn. 23.
  • 6. Geppert, Jura 1988, 498.
  • 7. Hettinger/Bender, JuS 2015, 577 (580).

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