Kann § 258 VI StGB (analog) auch auf sonstige nahe stehende Personen angewendet werden?

Überblick

Gemäß § 258 VI StGB macht sich nicht strafbar, wer die Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen begeht. Wer zu den Angehörigen zählt, richtet sich grundsätzlich nach § 11 I Nr. 1 StGB. In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob unter den Begriff der Angehörigen auch andere nahestehende Personen subsumiert werden können, die nicht in § 11 I Nr. 1 StGB aufgeführt sind.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - § 258 VI StGB findet auch auf andere nahestehende Personen im Sinne des § 35 I StGB Anwendung1

Argumente für diese Ansicht

Der Strafausschließungsgrund nach § 258 VI StGB basiert auf dem Gedanken des Notstandes

Eine analoge Anwendung des § 258 VI StGB – die sich im Sinne des § 35 I StGB vollzieht und entsprechend auch andere nahestehende Angehörige erfasst – ist möglich, da der Strafausschließungsgrund allgemein auf dem Gedanken des Notstandes nach § 35 StGB beruht.2

2. Ansicht - Die analoge Anwendung des § 258 VI StGB auf andere nahestehende Angehörige ist nicht möglich3

Argumente für diese Ansicht

Eine andere Entscheidung würde dem Gesetzgeber obliegen.4

  • 1. Maurach/Maiwald, BT II, § 100, Rn. 24, Aufl. 10.
  • 2. Maurach/Maiwald, BT II, § 100, Rn. 24, Aufl. 10.
  • 3. Schönke/Schröder/Stress/Hecker, StGB, § 258, Rn. 41, Aufl. 29.; Rengier, BT I, § 21, Rn. 26, Aufl. 17.; Lackner/Kühl, StGB, § 11, Rn. 2, Aufl. 28.; Fischer, StGB, § 258, Rn. 39, Aufl. 61.
  • 4. Rengier, BT I, § 21, Rn. 26, Aufl. 17.

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