Kann ein „anderer“ Mensch iSd. § 306a II StGB auch ein Tatbeteiligter sein?
Überblick
Umstritten ist, ob auch ein Tatbeteiligter als anderer Mensch iSd. § 306a II StGB in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen.
Folgen und Auswirkungen des Meinungsstreites
1. Ansicht - Auch der Tatbeteiligte kann „anderer“ Mensch iSd. § 306a II StGB sein.
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut der Norm steht nicht entgegen
Der Wortlaut des § 306a II StGB steht der Einbeziehung - beispielsweise des Mittäters - nicht entgegen, da dieser, obwohl er Täter ist, aus der Perspektive des weiteren Mittäters ein anderer Mensch bleibt.1
2. Ansicht - Der täterschaftliche Beteiligte (Mittäter) kann nicht auch ein „anderer“ Mensch iSd. § 306a II StGB sein. Etwas anderes gilt für andere Tatbeteiligte.
Argumente für diese Ansicht
Wer wissentlich und willentlich eine Gemeingefahr (mit)verursacht, kann nicht vom Schutzbereich einer Norm umfasst sein. Jedenfalls ist sonst aber die Zurechenbarkeit wegen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung bzw. einverständlicher Fremdgefährdung zu verneinen.2
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