Kann ein „anderer“ Mensch iSd. § 306a II StGB auch ein Tatbeteiligter sein?

Überblick

Umstritten ist, ob auch ein Tatbeteiligter als anderer Mensch iSd. § 306a II StGB in den Schutzbereich der Norm fällt.


Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites

1. Ansicht - Auch der Tatbeteiligte kann „anderer“ Mensch iSd. § 306a II StGB sein.

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut der Norm steht nicht entgegen

Der Wortlaut des § 306a II StGB steht der Einbeziehung beispielsweise des Mittäters nicht entgegen, da dieser, obwohl er Tätet ist, aus der Perspektive des weiteren Mittäters ein anderer Mensch bleibt.1

2. Ansicht - Der täterschaftliche Beteiligte (Mittäter) kann nicht ein „anderer“ Mensch iSd. § 306a II StGB sein. Etwas anders gilt lediglich für andere Tatbeteiligte.2

  • 1. Rengier, BT II, § 40, Rn. 37, Aufl. 16.
  • 2. MüKo/Radtke, StGB, § 306a, Rn. 54, Aufl. 2.

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