Kann ein „anderer“ Mensch iSd. § 306a II StGB auch ein Tatbeteiligter sein?
Überblick
Umstritten ist, ob auch ein Tatbeteiligter als anderer Mensch iSd. § 306a II StGB in den Schutzbereich der Norm fällt.
Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites
1. Ansicht - Auch der Tatbeteiligte kann „anderer“ Mensch iSd. § 306a II StGB sein.
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut der Norm steht nicht entgegen
Der Wortlaut des § 306a II StGB steht der Einbeziehung beispielsweise des Mittäters nicht entgegen, da dieser, obwohl er Tätet ist, aus der Perspektive des weiteren Mittäters ein anderer Mensch bleibt.1
2. Ansicht - Der täterschaftliche Beteiligte (Mittäter) kann nicht ein „anderer“ Mensch iSd. § 306a II StGB sein. Etwas anders gilt lediglich für andere Tatbeteiligte.2
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