Hat sich der Vorsatz des Täters bei den sogenannten Distanzfällen trotz fehlender sinnlicher Wahrnehmung hinreichend auf das anvisierte Opfer konkretisiert?

Überblick

Der vorliegende Meinungsstreit beschreibt Situationen, in denen der Täter sein Opfer optisch nicht individualisieren kann, da er es aus der Ferne, in der Regel mit Sprengfallen oder mittels Gift töten will (Distanzfälle). Wird statt des anvisierten Opfers ein anderer betroffen, stellt sich die Frage nach der Strafbarkeit des Täters.
Auch hier liegt dem Grunde nach die Situation der aberratio ictus vor, sodass auf der ersten Stufe der Prüfung der obige Meinungsstreits herangezogen werde kann.
Nach der dortigen Gleichwertigkeitstheorie, die die Fälle der aberratio ictus denen des unbeachtlichen error in persona gleichstellt und hinsichtlich des Tötungsvorsatzes in Bezug auf das letztlich betroffene Opfer auf eine Individualisierung verzichtet, führt ein Fall der aberratio ictus – wie auch der des error in persona – bezüglich des Betroffenen zur Strafbarkeit des Täters aus dem vollendeten Vorsatzdelikt, hinsichtlich des anvisierten Opfers entsprechend aus Versuch.
Nach der Konkretisierungstheorie muss der Täter, um das Opfer vorsätzlich zu töten, dieses auch sinnlich wahrnehmen und konkretisieren, was bei der Situation einer aberratio ictus, bei der das Opfer versehentlich getroffenen wird, gerade nicht der Fall ist. Daher kommt nur eine Strafbarkeit aus einem Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht, sowie eine Strafbarkeit aus Versuch hinsichtlich des anvisierten Opfers.
Da im Rahmen der Gleichwertigkeitstheorie auch bei Distanzfällen ein unbeachtlicher error in persona angenommen wird, spielt der Meinungsstreit allein im Lager der Konkretisierungstheorie eine Rolle.
Wenn man sich auf der ersten Prüfungsebene der Konkretisierungstheorie angeschlossen hat, ist auf einer zweiten Ebene zu prüfen, wie die Distanzfälle zu behandeln sind, da der Täter sein Opfer aufgrund der Distanz sinnlich nicht wahrnehmen und konkretisieren kann.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - aberratio-ictus-Lösung.

Nach dieser Auffassung tritt an die Stelle der sinnlichen Wahrnehmung und Konkretisierung die „geistige Identitätsvorstellung“. Insoweit konkretisiert sich der Vorsatz auf das anvisierte Opfer, sodass hier die aberratio-ictus–Lösung der Konkretisierungstheorie eingreift.1

Argumente für diese Ansicht

Nur die Identitätsvorstellung ist noch vorhanden.

Es muss bei der Individualisierung und der Frage nach dem Zielobjekt daher zwangsläufig auf diese ankommen.2


Argumente gegen diese Ansicht

Allein eine geistige Vorstellung kann nicht zu einer ausreichenden Individualisierung führen.3

2. Ansicht - error-in-persona-Lösung.

Nach dieser Auffassung kann auf das Element der sinnlichen Wahrnehmung nicht verzichtet werden, sodass es an einer entsprechenden Konkretisierung mangelt. Insoweit werden die Distanzfälle in die Fallgruppe des error in persona eingeordnet, sodass sich im Ergebnis der Tötungsvorsatz auf das tatsächlich getroffene Opfer bezieht.4

Argumente für diese Ansicht

Die Individualisierung, als ein Akt der sinnlichen Wahrnehmung, entspricht einer sinnvollen kriminalpolitischen Wertung, die mit dem Rechtsgefühl in Einklang steht.5

Dies ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Gefährlichkeit für die Rechtsgüter desjenigen, den der Täter sinnlich wahrgenommen und konkretisiert und desjenigen, den er lediglich beabsichtigt zu schädigen. Wird nämlich die Tatausführung durch die sinnliche Wahrnehmung des Täters gesteuert, führt die darin liegende Kontrollmöglichkeit bis unmittelbar vor Vollendung der Tat zu einer ersichtlich geringeren Gefährdung anderer Rechtsgüter, als wenn die Vorstellung des Täters über die Identität des Opfers die Tat steuert.6 Allein dieser Unterschied rechtfertigt die Unterscheidung zwischen aberratio ictus und error in persona, erlaubt es, in einem Fall von einem Fehlgehen der Tat zu sprechen und begründet damit die Privilegierung des Täters, der ein sinnlich wahrgenommenes Objekt angreift – und es verfehlt.7


Argumente gegen diese Ansicht

Pauschalisierung

Die Auffassung geht mit ihrer pauschalen Abstellung auf den Aspekt der sinnlichen Wahrnehmung zu weit.8

3. Ansicht – Individualisierungs-Lösung.

Der Täter, der die Individualisierung dem Zufall überlässt, trägt dann auch das Individualisierungsrisiko. Nach dieser Auffassung macht sich der Täter folglich in Bezug auf das letztlich getroffene Opfer wegen eines vollendeten, vorsätzlichen Delikts strafbar.9

Argumente für diese Ansicht

Der Täter trägt das Individualisierungsrisiko.

Der Täter, der die Individualisierung dem Zufall überlässt, trägt dann auch das Individualisierungsrisiko. Wird das Tatgeschehen also in dieser Art und Weise programmiert, wird dem Täter das Verwechselungsrisiko zum Vorsatz zugerechnet, soweit sich beim tatsächlich getroffenen Opfer derjenige Erfolg verwirklicht, der bei dem anvisierte Zielobjekt hätte eintreten sollen.10

Nach dem vorgesehenen Tatablauf kann sich der Vorsatz des Täters – z.B. im Falle einer Autobombe – allein auf die Person konkretisiert haben, die zuerst das Auto benutzt.11

Der Täter hat es nicht in der Hand, welche konkrete Person getroffen werden wird, sodass sein Vorsatz auf die Verletzung des Opfers gerichtet ist, das in den Wirkungskreis seiner Handlung tritt; das verletzte Objekt wurde – anders als bei der aberratio ictus nicht zufällig getroffen. Hierin und nicht in der sinnlichen Wahrnehmung der Tatobjekte liegt die Begründung.12

  • 1. Herzberg in JA 81, 470 (473).
  • 2. Herzberg in JA 81, 470 (473).
  • 3. Rengier, AT, § 15, Rn. 45, Aufl. 5.
  • 4. Prittwitz in GA 83, 119 (127ff., 130).
  • 5. Prittwitz in GA 83, 119 (127).
  • 6. Prittwitz in GA 83, 119 (127).
  • 7. Prittwitz in GA 83, 119 (127).
  • 8. Rengier, AT, § 15, Rn. 46, Aufl. 5.
  • 9. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, § 15, Rn. 59, Aufl. 29.; Rengier, AT, § 15, Rn. 47, Aufl. 5.
  • 10. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, § 15, Rn. 59, Aufl. 29.; Rengier, AT, § 15, Rn. 47, Aufl. 5.
  • 11. BGHS NStZ 98, 294 (295).; Rengier, AT, § 15, Rn. 46, Aufl. 5.
  • 12. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, § 15, Rn. 59, Aufl. 29.

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