Handelt auch derjenige habgierig, der einen Anspruch auf die Leistung hat?
Überblick
Weiterhin wird darüber gestritten, inwieweit ein Täter habgierig handelt, wenn er sein Opfer tötet, um einen ihm zustehenden rechtmäßigen Vorteil zu erlangen.1
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Habgierig handelt nicht, wer einen rechtmäßigen Vorteil erlangen will.2
Argumente für diese Ansicht
Restriktive Auslegung der Mordmerkmale
Die Mordmerkmale sind restriktiv auszulegen. Hierbei ist anzumerken, dass schon kein echter Zugewinn vorliegt – welcher grundsätzlich bei der Habgier erforderlich ist -, da der Täter nur das erstrebt, was ihm zusteht.3 Auch zielt der Täter mit der Tötung, die gerade einen rechtmäßigen Anspruch durchsetzen soll, auf die Herstellung eines rechtskonformen Zustandes ab.4
Vergleichbarkeit mit §§ 249, 253, 255 StGB
Für eine Verneinung des Mordmerkmals der Habgier sollte zudem sprechen, dass auch im Rahmen der §§ 249, 253, 255 StGB das Streben nach einem rechtmäßigen Vorteil die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung entfallen lässt.5
2. Ansicht - Habgierig handelt auch, wer einen rechtmäßigen Vorteil anstrebt, d.h. einen Anspruch auf die Leistung hat.6
Argumente für diese Ansicht
Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Anspruch auf die Leistung besteht oder nicht.7
Der die Habgier begründende Aspekt der Vernichtung eines Menschenlebens für wirtschaftliche Zwecke des Täters lässt eine Differenzierung zwischen unrechtmäßigem und rechtmäßigem Vorteil nicht zu.
- 1. Rengier, BT II, § 4, Rn. 13a., Aufl. 13.
- 2. AK-StGB/Mitsch, 3. Auflage 2020, § 211 Rn. 29.
- 3. Hilgendorf/Kudlich/Valerius/Mitsch, Handbuch des Strafrechts, Bd. 4, § 211 Rn. 22.
- 4. Hilgendorf/Kudlich/Valerius/Mitsch, Handbuch des Strafrechts, Bd. 4, § 211 Rn. 22.
- 5. LK-StGB/Vogel/Burchard, 13. Auflage 2023, § 249 Rn. 91.
- 6. BGHSt 10, 399; LK-StGB/Rissing-van Saan/Zimmermann, 13. Auflage 2023, § 211 Rn. 19; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 211 Rn. 17.
- 7. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 211 Rn. 17.
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