Gehört zu den Schutzgütern der Hehlerei nach § 259 StGB auch die Gefährdung allgemeiner Schutzinteressen?
Überblick
Unproblematisch liegt das Unrecht des § 259 StGB nach der sog. Perpetuierungstheorie in der durch den Hehler ermöglichten Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage, die z.B. durch einen vorangegangenen Diebstahl geschaffen wurde. Dies geschieht insbesondere durch das einvernehmliche Zusammenwirken von Vortäter und Hehler. Umstritten ist nun, ob auch ein weiterer Unrechtsaspekt zum Unrechtsgehalt hinzutritt und insoweit ein weiteres Schutzgut des § 259 StGB existiert. In Betracht kämen hier die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Das allgemeine Schutzinteresse stellt ein weiteres Schutzgut dar.1
Argumente für diese Ansicht
Der Hehler schafft die ständige Möglichkeit der Verwertung der Sache
Das allgemeine Sicherheitsinteresse wird dadurch berührt, dass der Hehler dem Vortäter die Möglichkeit einräumt, die Hehlerware zu verwerten und er damit immer wieder Anreiz zur Begehung von Vermögensdelikten bietet. Er bietet damit erst den Anlass zur Begehung von Vermögensdelikten.2
2. Ansicht - Ein solches (zweites) Schutzgut ist nicht gegeben3
Argumente für diese Ansicht
Keine Stütze im Wortlaut
Die Annahme eines weiteren Schutzgutes, das die Gefährdung allgemeiner Schutzinteressen zum Gegenstand hat, weil durch die Hehlerei die Möglichkeit eingeräumt werde, die rechtswidrig erworbene Sache zu verwerten, findet keine Stütze im Wortlaut des § 259 StGB.4
Keine Stütze in Strafandrohung
Auch wenn die §§ 259 ff. StGB hohe Strafrahmen aufweisen, hat sich beispielsweise bei §§ 244, 244a, 250 StGB auch noch nie jemand Gedanken dazu gemacht, ob diese kollektivschützend sind oder nicht. Zusätzlich sind die Sanktionen von Vortat und Hehlerei auch gerade unabhängig voneinander. Dies spricht gegen einen generalpräventiven Charakter.5
- 1. BGHSt 42, 196, 198 ff.; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 259 Rn. 1, 3.
- 2. BGHSt 7, 134 (137). Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 259 Rn. 3; LK-StGB/Walter, 13. Auflage 2023, § 259 Rn. 3 ff.
- 3. Mit verschiedenen Argumenten: LK-StGB/Walter, 13. Auflage 2023, § 259 Rn. 3 ff.
- 4. Satzger/Schluckebier/Widmaier/Jahn, StGB, 6. Auflage 2023, § 259 Rn. 1a.
- 5. K-StGB/Walter, 13. Auflage 2023, § 259 Rn. 5.
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