Wer muss bei einem Gefahrenverdacht die Gefahrerforschungsmaßnahmen durchführen?

Überblick

Beim reinen Gefahrenverdacht bestehen tatsächliche Unsicherheiten, die eine abschließende Gefahrenprognose noch nicht zulassen. Zulässig sind in diesem Stadium grundsätzlich nur Gefahrerforschungsmaßnahmen.
Umstritten ist jedoch, wer diese Maßnahmen durchführen muss. Während eine Ansicht die Gefahrerforschung als Aufgabe der Behörde ansieht, hält die Gegenansicht es für zulässig, die Gefahrerforschung dem Bürger aufzuerlegen. Eine vermittelnde Auffassung stellt auf die Umstände des Einzelfalls ab.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Behörde muss die Gefahrerforschung vornehmen1

Nach dieser Ansicht obliegt die Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen grundsätzlich der Behörde.

Argumente für diese Ansicht

Untersuchungsgrundsatz aus § 24 I 1 VwVfG

Aus dem § 24 I 1 VwVfG folgt der sogenannte Untersuchungsgrundsatz der Behörde. Danach ist es grds. Aufgabe der Behörde Maßnahmen zu ergreifen, die der Verantwortliche dann lediglich dulden muss, ohne selbst aktiv zu handeln.

Wille des Gesetzgebers

Auch § 9 II BBodSchG spricht dafür, dass Gefahrerforschungsmaßnahmen nur im Einzelfall aufgrund besonderer gesetzlicher Grundlage auf den Bürger übertragen werden können. Daraus lässt sich schließen, dass eine solche Verpflichtung gerade nicht ohne Weiteres zulässig sein soll.

2. Ansicht - Die Behörde kann die Gefahrerforschung dem Bürger auferlegen2

Dieser Ansicht nach kann die Behörde die Durchführung der Gefahrerforschungsmaßnahmen dem Bürger auferlegen.

Argumente für diese Ansicht

Bestimmung von Art und Umfang der Ermittlungen

Nach § 24 I 2 VwVfG bestimmt die Behörde Art und Umfang ihrer Ermittlungen. Hieraus wird gefolgert, dass sie auch entscheiden können sollte, ob die Gefahrerforschung durch sie selbst oder durch den Bürger erfolgt.

3. Ansicht – Entscheidung nach den Umständen des Einzelfall3

Nach einer vermittelnden Ansicht ist diese Frage im Rahmen der Ermessensausübung anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Argumente für diese Ansicht

Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles

Der Vorteil dieser Ansicht ist, dass man die Wertungen des Einzelfalles besser berücksichtigen kann. Dazu zählen z.B. die wirtschaftlichen Aufwendungen des Bürgers oder andere Umstände außerhalb der Person.

  • 1. OVG Lüneburg, ZfW 1992, 499 (501); OVG Münster, NWVB1 1990, 159; Götz, NVwZ 1990, 725 (730).
  • 2. VGH Mannheim, NVwZ- RR 1991, 24 f.
  • 3. Schoch, JuS 1994, 670.

Lass dir das Thema Wer muss bei einem Gefahrenverdacht die Gefahrerforschungsmaßnahmen durchführen? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Der Semesterplaner, den wir uns im Studium gewünscht hätten:

Der perfekte Semesterplaner Mehr dazu

Unsere Inhalte als Downloads:

Mehr dazu

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Finde heraus, was ADVANT Beiten Dir als Arbeitgeber zu bieten hat
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Die Fälle des dolus alternativus´ meinen Situationen, in denen der Tätervorsatz die Ve…
Überblick Umstritten ist, ob sich ein Täter iSd. § 142 II Nr. 2 StGB entschuldigt vom Unfallort e…
Überblick Umstritten ist, ob § 306e StGB trotz der Tatsache, dass der Wortlaut besagt, dass die t…
Überblick Umstritten ist, ob die im Rahmen des § 263 StGB weitgehend anerkannte Rechtsfigur der s…
Was hat Bird & Bird als Arbeitgeber zu bieten