Erfasst § 991 II BGB auch eine Haftung des Besitzmittlers für Zufallsschäden?

Überblick

§ 991 II BGB regelt die Haftung des gutgläubigen Besitzmittlers gegenüber dem Eigentümer. Danach haftet der Besitzer dem Eigentümer nach § 989 BGB, soweit er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist. Problematisch ist, nach welchem Maßstab sich diese Verantwortlichkeit bestimmt. Nach § 989 BGB haftet der Besitzer grundsätzlich nur für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen oder den Untergang der Sache. Im Besitzmittlungsverhältnis kann jedoch eine weitergehende Haftung bestehen, etwa aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder wegen Verzugs nach § 287 S. 2 BGB. In diesen Fällen haftet der Besitzmittler auch für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung der Sache.1

Umstritten ist daher, ob der Verweis auf § 989 BGB auch den dort geltenden Verschuldensmaßstab erfasst oder ob sich der Haftungsmaßstab ausschließlich nach dem Besitzmittlungsverhältnis richtet. Davon hängt insbesondere ab, ob der Besitzmittler dem Eigentümer auch für Zufallsschäden haftet.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Keine Haftung für Zufallsschäden

Danach erfasst der Verweis auf § 989 BGB auch den Verschuldensmaßstab. Der Besitzmittler haftet dem Eigentümer daher nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit, nicht jedoch für Zufallsschäden. Dies gilt auch dann, wenn er dem mittelbaren Besitzer gegenüber weitergehend haftet.2

Argumente für diese Ansicht

Verweis auf § 989 BGB

§ 991 II BGB verweist ausdrücklich auf § 989 BGB. Danach haftet der Besitzer nur für vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten i.S.d. § 276 BGB. Eine darüber hinausgehende Zufallshaftung sieht § 989 BGB gerade nicht vor.3

Vermeidung von Wertungswidersprüchen

Andernfalls würde der gutgläubige Besitzmittler gegenüber dem Eigentümer strenger haften als ein bösgläubiger Besitzer nach §§ 989, 990 BGB, der ebenfalls grundsätzlich nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit haftet.4

Grundgedanke des EBV

Ein wesentliches Prinzip des EBV besteht darin, den gutgläubigen unrechtmäßigen Besitzer gegenüber dem bösgläubigen Besitzer zu privilegieren. Dieses Wertungssystem würde aber unterlaufen, wenn der gutgläubige Besitzmittler wegen vertraglicher Haftungsverschärfungen auch für Zufall haften müsste.5

Historische Auslegung

Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war ausdrücklich vorgesehen, dass der Schaden verschuldet verursacht worden sein musste. Die spätere sprachliche Verkürzung auf den „Schaden im Sinne des § 989 BGB“ sollte jedoch keine inhaltliche Änderung bewirken.6

2. Ansicht - Haftung auch für Zufallsschäden

Danach betrifft der Verweis auf § 989 BGB lediglich die Art des ersatzfähigen Schadens. Der Haftungsmaßstab richtet sich dagegen ausschließlich nach dem Besitzmittlungsverhältnis. Haftet der Besitzmittler dem mittelbaren Besitzer auch für Zufall, so haftet er in diesem Umfang auch gegenüber dem Eigentümer.7

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut des § 991 II BGB

Die Formulierung „soweit er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist“ spricht dafür, dass die gesamte Haftung aus dem Besitzmittlungsverhältnis maßgeblich sein soll. Der Verweis auf § 989 BGB betrifft danach lediglich die Schadensart.8

Kein stärkerer Schutz gegenüber dem Eigentümer

Es erscheint nicht sachgerecht, den Besitzmittler gegenüber dem Eigentümer besser zu stellen als gegenüber seinem Oberbesitzer. Haftet er dem mittelbaren Besitzer auch für Zufallsschäden, soll dies grundsätzlich auch dem Eigentümer zugutekommen.9

Geringere Schutzbedürftigkeit des Besitzmittlers

Die Haftungsprivilegierungen des EBV dienen dem Schutz des gutgläubigen Besitzers gegenüber dem vertragsfremden Eigentümer. Der Besitzmittler steht jedoch regelmäßig in einer Besitz- und Vertragsbeziehung zu einem mittelbaren Besitzer. Mit dem Verlust der Sache verliert er zugleich mögliche Einwendungen oder Druckmittel gegenüber seinem Vertragspartner. Daher besteht kein vergleichbares Schutzbedürfnis wie beim gewöhnlichen gutgläubigen Besitzer.10

  • 1. Moebus/Schulz, JURA 2013, 193 f.
  • 2. Moebus/Schulz, JURA 2013, 194 f.
  • 3. Moebus/Schulz, JURA 2013, 194 f.
  • 4. BeckOGK-BGB/Spohnheimer, § 991 Rn. 28ff; Moebus/Schulz, JURA 2013, 194 f.
  • 5. Moebus/Schulz, JURA 2013, 194 f.
  • 6. Moebus/Schulz, JURA 2013, 195 f.
  • 7. Moebus/Schulz, JURA 2013, 194 f.
  • 8. BeckOGK-BGB/Spohnheimer, § 991 Rn. 28ff.
  • 9. Moebus/Schulz, JURA 2013, 194 f.
  • 10. BeckOK-BGB/Fritzsche, Stand 2026, § 991 Rn. 17; MüKo-BGB/Rapatz, 10. Aufl. 2026, § 991 Rn. 17.

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