Erlangt ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger durch die unentgeltliche Zuwendung eines Grundstückes einen lediglich rechtlichen Vorteil gem. § 107 BGB?

Überblick

Dem Minderjährigen wird unentgeltlich ein Grundstück übertragen. Umstritten ist, ob es sich hierbei um ein rechtlich nachteiliges Geschäft handelt, welches der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedarf, vgl. § 107 BGB.


1. Ansicht - Schenkung von Grundstück ist kein rechtlicher Nachteil1

Nach dieser Ansicht stellt die unentgeltliche Zuwendung eines Grundstücks an einen Minderjährigen jedenfalls keinen rechtlichen Nachteil dar.

Argumente für diese Ansicht

Grundsätzlich Gesamtbetrachtung der Verträge

Bei Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages ist abzuwägen, ob das Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Entscheidend bei dieser Abwägung ist, den Minderjährigen vor einer Gefährdung seines Vermögens zu schützen. Die persönlichen Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers sind hierbei unter dem Aspekt ihrer Begrenzung zu betrachten. Ergibt sich bei dieser Betrachtung keine Gefährdung des Vermögens des Minderjährigen, etwa durch eine persönliche Haftung, kann kein rechtlicher Nachteil angenommen werden.

Bloß theoretische Möglichkeiten

Bei der Beurteilung eines rechtlichen Vorteils sollten auch theoretisch mögliche zukünftige Ereignisse einbezogen werden. Prognosen sind zu beachten und Ansprüche zu berücksichtigen, auch wenn eine Geltendmachung wenig wahrscheinlich erscheint. Dies gilt für den gesamten Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Minderjährigen.

Rechtliche Bewertung

Bei der rechtlichen Vorteilhaftigkeit kommt es gerade auf die rechtliche und nicht auf die wirtschaftliche Bewertung an.

Ungefährliche Rechtsnachteile

Für das Vermögen des Minderjährigen sind solche Rechtsnachteile, die den wirtschaftlichen Zuwachs, den die Übertragung des Grundstückes mit sich bringt, lediglich aufzehren, nicht als rechtliche nachteilig anzusehen. Vielmehr schmälern sie diesen nur.

2. Ansicht - Schenkung von Grundstück ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft2

Nach dieser Ansicht stellt die unentgeltliche Zuwendung eines Grundstückes an einen Minderjährigen kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft dar.

Argumente für diese Ansicht

Grunderwerb bringt unmittelbare und mittelbare Nachteile

Während die Grundstücksschenkung als Verpflichtungsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist, kann sich auch Nachteile für den Minderjährigen mit sich bringen. So kann es sein, dass der Minderjährige als Grundeigentümer z.B. gem. § 823 ff. BGB haftet. Ebenso sind mittelbar mit dem Erwerb des Grundstückes öffentliche Lasten verbunden, die teilweise als Nachteile eingeordnet werden. Diese hat der Minderjährige als Grundstückseigentümer zu tragen. Das widerspricht dem Minderjährigenschutz.

Gesamtbetrachtungslehre verstößt gegen die Prinzipien des BGB

Die Gesamtbetrachtungslehre verstößt gegen das Trennungs- und Abstraktionsprinzip des BGB. Das Erfüllungs- und das Verpflichtungsgeschäft sind zwei voneinander zu trennende Rechtsgeschäfte.

  • 1. BGH NJW 2005, 415 (418)
  • 2. Röthel/Krackhardt, Jura 2006, 161 (164).

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