Welche Anforderungen sind an das subjektive Rechtfertigungselement bei § 193 StGB zu stellen?

Überblick

§ 193 StGB stellt einen besonderen, auf die Beleidigungsdelikte beschränkten Rechtfertigungsgrund dar, sodass nach den §§ 185ff. StGB erfolgte Beleidigungen unter den Voraussetzungen des § 193 StGB gerechtfertigt sein können; eine Strafbarkeit des Täters kommt dann mangels Rechtswidrigkeit nicht in Betracht. Die Anwendbarkeit der übrigen Rechtfertigungsgründe bleibt davon natürlich unberührt.
Wie bei jedem Rechtfertigungsgrund, muss auch bei § 193 StGB das subjektive Rechtfertigungselement vorliegen. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, welche Anforderungen an dieses subjektive Rechtfertigungselement zu stellen sind, mithin, ob ein Handeln in Kenntnis der Rechtfertigungslage – wie bei allen anderen Rechtfertigungsgründen auch – genügt, oder ob dolus directus 1. Grades vorliegen muss.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Der Täter muss nicht nur in Kenntnis der Rechtfertigungslage, sondern mit dolus directus 1. Grades und daher in Absicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen handeln.1

Argumente für diese Ansicht

Bereits der Wortlaut deutet auf ein Handeln des Täters in Absicht hin.

Die Formulierung des § 193 StGB, der ausdrücklich eine Tat nach §§ 185ff. StGB „zur“ Wahrnehmung berechtigter Interessen verlangt, deutet daraufhin, dass der Täter absichtlich iSv. dolus directus 1. Grades zur Wahrnehmung berechtigter Interessen handeln muss und eine Handeln allein in Kenntnis der Rechtfertigungslage nicht ausreicht.2

2. Ansicht - Der Täter muss lediglich in Kenntnis der rechtfertigenden Umstände handeln.3

Argumente für diese Ansicht

Dass die Äußerung „zur“ Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht sein muss, steht dem nicht entgegen.

Auch § 34 StGB enthält dem Wortlaut nach eine entsprechende Formulierung, die auf das Erfordernis eines absichtlichen Handels hindeuten könnte – allerdings gilt auch für § 34 StGB, dass der Täter allein in Kenntnis der rechtfertigenden Umstände handeln muss.4

Aus der Formulierung „zur Interessenwahrnehmung“, folgt noch nicht, dass deshalb eine Absicht der Interessenwahrnehmung erforderlich wäre, sondern lediglich, dass beleidigende Äußerungen, die nur gelegentlich zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, nicht gerechtfertigt sind.5

  • 1. LK/Hilgendorf, StGB, § 193, Rn. 30, Aufl. 12.; Rengier, BT II, § 29, Rn. 47, Aufl. 16.; Wessels/Hettinger, BT I, § 11, Rn. 517, Aufl. 36.; NK/Zaczyk, StGB, § 193, Rn. 46, Aufl. 4.
  • 2. i.E.: Rengier, BT II, § 29, Rn. 47, Aufl. 16.
  • 3. Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, StGB, § 193, Rn. 23, Aufl. 29.; Lackner/Kühl, StGB, § 193, Rn. 9, Aufl. 27.; MüKo/Joecks, StGB, § 193, Rn. 58, Aufl. 1.
  • 4. Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, StGB, § 193, Rn. 23, Aufl. 29.
  • 5. MüKo/Joecks, StGB, § 193, Rn. 58, Aufl. 1.

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