Können auch Alltagsgegenstände und grundsätzlich ungefährliche Gegenstände gefährliche Werkzeuge sein?
Überblick
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seiner konkreten Art der Benutzung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang umstritten, ob darunter auch Alltagsgegenstände fallen können, die typischerweise zwar nicht gefährlich sind, es aber durch ihre konkrete Art der Benutzung werden können. Insbesondere geht es um Fälle, in denen Alltagsgegenstände wie Bleistifte und Nadeln für eine Körperverletzung verwendet werden.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Auch an sich ungefährliche Gegenstände können aufgrund der Gefährlichkeit ihrer konkreten Einsatzform unter den Begriff des „gefährlichen Werkzeuges“ iSd. § 224 I Nr.2 Alt. 2 StGB fallen1
Der Begriff der Gefährlichkeit wird nach dieser Ansicht allein verwendungsabhängig bestimmt. Auf eine generelle Gefahreneignung wird indessen vollständig verzichtet.2
Argumente für diese Ansicht
Es gibt in diesem Sinne keine ungefährlichen Gegenstände
Ein Gegenstand kann nach seiner objektiven Beschaffenheit nicht ungefährlich sein, wenn er durch seine konkrete Art ihn zu benutzen dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Die Gefährlichkeit kann sich also nur nach dem konkreten Gebrauch des Gegenstandes richten.3
2. Ansicht - An sich ungefährliche Gegenstände sind auch nicht durch die konkrete Art sie zu verwenden als „gefährliche Werkzeuge“ iSd. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB zu verstehen.4
Argumente für diese Ansicht
Sprachgebrauch spricht dagegen
Mit dem normalen Sprachgebrauch ist die Einstufung z.B. eines Bleistiftes als gefährliches Werkzeug unvereinbar.5
Wortlautgrenze wird überschritten
Durch die Einstufung eines generell ungefährlichen Gegenstandes als gefährliches Werkzeug, wird die Grenze des Wortlautes überschritten. Dass der Gegenstand wie ein gefährliches Werkzeug benutzt wird, ist kein entscheidungserhebliches Kriterium.6
Systematik: Waffe und gefährliches Werkzeug
Dafür, dass grundsätzlich ungefährliche Gegenstände nicht unter das Tatbestandsmerkmal subsumiert werden können, spricht schon die Nebeneinanderstellung der Waffe und des anderen gefährlichen Werkzeuges.7
- 1. BGHSt 3, 109; 14, 152.; Rengier, BT II, § 14, Rn. 27, Aufl. 13.; MüKo/Hardtung, § 224, Rn. 19, Aufl. 2.; Lackner/Kühl, StGB, § 224, Rn. 5, Aufl. 28.; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, § 224, Rn. 4, Aufl. 29.
- 2. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, § 224, Rn. 4, Aufl. 29.
- 3. MüKo/Hardtung, § 224, Rn. 19, Aufl. 2.
- 4. NK/Paeffgen, § 224, Rn. 14ff., Aufl. 3.
- 5. NK/Paeffgen, § 224, Rn. 15, Aufl. 3.
- 6. NK/Paeffgen, § 224, Rn. 15, Aufl. 3.
- 7. NK/Paeffgen, § 224, Rn. 15, Aufl. 3.
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