Können auch Alltagsgegenstände und grundsätzlich ungefährliche Gegenstände gefährliche Werkzeuge sein?
Überblick
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seiner konkreten Art der Benutzung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang umstritten, ob darunter auch Alltagsgegenstände fallen können, die typischerweise zwar nicht gefährlich sind, es aber durch die konkrete Art ihrer Benutzung werden können. Insbesondere geht es um Fälle, in denen Alltagsgegenstände wie Bleistifte und Nadeln für eine Körperverletzung eingesetzt werden.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Auch an sich ungefährliche Gegenstände können aufgrund der Gefährlichkeit ihrer konkreten Einsatzform unter den Begriff des „gefährlichen Werkzeuges“ iSd. § 224 I Nr.2 Alt. 2 StGB fallen.1
Der Begriff der Gefährlichkeit wird nach dieser Ansicht allein verwendungsabhängig bestimmt. Auf eine generelle Gefahreneignung wird indessen vollständig verzichtet.2
Argumente für diese Ansicht
Es gibt in diesem Sinne keine ungefährlichen Gegenstände
Ein Gegenstand kann nach seiner objektiven Beschaffenheit nicht ungefährlich sein, wenn er durch seine konkrete Art ihn zu benutzen dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Die Gefährlichkeit kann sich also auch nur nach dem konkreten Gebrauch des Gegenstandes richten.3
2. Ansicht - An sich ungefährliche Gegenstände sind auch nicht durch die konkrete Art ihrer Verwendung als „gefährliche Werkzeuge“ iSd. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB zu verstehen.4
Argumente für diese Ansicht
Alltäglicher Sprachgebrauch
Mit dem normalen Sprachgebrauch ist die Einstufung z.B. eines Bleistiftes als gefährliches Werkzeug schwer vereinbar.5
Überschreiten der Wortlautgrenze führt zu Unbestimmtheit
Durch die Einstufung eines generell ungefährlichen Gegenstandes als gefährliches Werkzeug, wird die Grenze des Wortlautes überschritten. Dies kann zu Konflikten mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG führen.6
Systematik: Waffe und gefährliches Werkzeug
Dafür, dass grundsätzlich ungefährliche Gegenstände nicht unter das Tatbestandsmerkmal subsumiert werden können, spricht schon die Nebeneinanderstellung der Waffe und des anderen gefährlichen Werkzeuges. Es wird eher eine gewisse Waffenähnlichkeit des gefährlichen Werkzeuges angenommen.7
- 1. BGHSt 3, 109; 14, 152; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 224 Rn. 4; AK/Zöller, StGB, 3. Auflage 2020, § 224 Rn. 8.
- 2. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 224 Rn. 4.
- 3. Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 224 Rn. 14.
- 4. NK/Paeffgen, § 224, Rn. 14ff., Aufl. 3.
- 5. LK/Grünewald, StGB. 13. Auflage 2023, § 224 Rn. 16.
- 6. LK/Grünewald, StGB. 13. Auflage 2023, § 224 Rn. 16.
- 7. Dazu: BGH vom 3.6.3008 – 3 StR 246/07, JR 2009, 158 (164) mit Anm. Peglau.
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