Entfernt sich dem § 142 II Nr. 2 StGB entsprechend auch derjenige, der ohne oder gegen seinen Willen vom Unfallort entfernt wird?
Überblick
Fraglich ist, ob auch ein Verhalten bzw. das Sichentfernen, das nicht im Willen des Täters liegt, unter § 142 II Nr. 2 StGB fällt. Vom unvorsätzlichen Sichentfernen ist diese Konstellation dadurch zu unterscheiden, dass hier z.B. mangels Bewusstseins oder durch Zwang überhaupt kein Vorsatz hätte gebildet werden können. Unstreitig ist allerdings, dass ein solches Verhalten nicht nach § 142 I StGB strafbar ist.1
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht
Derjenige, der ohne oder gegen seinen Willen vom Unfallort entfernt wird, entfernt sich nicht im Sinne des § 142 II Nr. 2 StGB.2
Argumente für diese Ansicht
Erst-Recht-Schluss
Wenn schon denjenigen die Pflichten aus § 142 II Nr. 2 StGB nicht treffen, der sich unvorsätzlich vom Unfallort entfernt, so gilt dies erst recht für den, der gegen oder ohne seinen Willen vom Unfallort entfernt wird und damit schon gar nicht die Möglichkeit hatte, einen Vorsatz zu bilden.3
Ein nicht vom Willen getragenes Verhalten kann fachsprachlich nicht als „berechtigt“ oder „entschuldigt“ verstanden werden. 4
Der Wortlaut „Sichentfernen“ kann nicht mit einem „Entferntwerden“ gleichgesetzt werden. 5
Auf die Diskussion, ob das nicht vom Willen getragene Entferntwerden unter die Begriffe „berechtigt“ oder „entschuldigt“ subsumiert werden kann, kommt es nicht an, da bereits das Tatbestandsmerkmal des Sichentfernens nicht gegeben ist. Ein Entferntwerden kann nicht als Sichentfernen zu werten sein. Vielmehr ist ein willensgetragenes Verhalten vorauszusetzen. 6
2. Ansicht
Der Unfallbeteiligte ist auch in diesem Fall nach § 142 II Nr. 2 StGB dazu verpflichtet, die Unfallfeststellung nachzuholen. 7
Argumente für diese Ansicht
Langjährige Rechtsprechung
Wenn man die Tatbestandsmerkmale „berechtigt“ und „entschuldigt“ nicht nur dahin auslegt, dass nur Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe umfasst werden, besteht kein Hindernis, darunter auch den Fall zu subsumieren, dass die Entfernung nicht auf einer vom Willen getragenen eigenen Handlung des Täters, sondern auf dem Eingreifen eines Dritten beruhen kann.8
Das Entferntwerden schließt ein Sichentfernen iSd. § 142 II Nr. 2 StGB nicht aus.
Dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal in der Aktivform gefasst hat, bedeutet nicht, dass er den Fall der gewaltsamen Entfernung durch einen Dritten aus dem Anwendungsbereich herausnehmen wollte.9
- 1. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 142 Rn. 46.
- 2. Folgt zwangsläufig aus: BVerfG NJW 2007, 1666; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 142 Rn. 55b;.
- 3. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 142 Rn. 55; LK-StGB/Herb, 13. Auflage 2021, § 142 Rn. 120.
- 4. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Niehaus, Straßenverkehrsrecht, § 142 Rn. 16.
- 5. NJW 1979, 438.
- 6. Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 142 Rn. 22.
- 7. BayObLG NJW 82, 1059ff.; BGHSt 28, 129.
- 8. BayObLG NJW 82, 1059 (1060); BGHSt 28, 129.
- 9. BayObLG NJW 82, 1059 (1060); BGHSt 28, 129.
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