Wird die Frische der Tat im Rahmen des § 252 StGB durch die Beendigung des Diebstahls ausgeschlossen?

Überblick

Umstritten ist, ob die Tat noch frisch ist und der Täter somit „auf frischer Tat“ betroffen werden kann, wenn der Diebstahl bereits beendet ist. Fraglich ist mithin, ob der Tatbestand nach Beendigung des Diebstahls noch verwirklicht werden kann.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Beendigung des Diebstahls schließt die Frische der Tat nicht aus 1

Argumente für diese Ansicht

Es gibt Fälle, in denen der räumlich-zeitliche Zusammenhang derart eng ist, dass eine Tat trotz Beendigung noch frisch sein kann. 2

„Bei einem Diebstahl“ muss keine zwingende Grenze sein

Die Worte „bei einem Diebstahl“ müssen nicht als zeitliche Begrenzung verstanden werden.3

2. Ansicht - Mit der Beendigung des Diebstahls entfällt auch die Frische der Tat. 4

Argumente für diese Ansicht

Da sich der Begriff der „Frische“ nicht auf das gesamte mit der Schädigung des Opfers zusammenhängende Geschehen, sondern nur auf den Diebstahl bezieht, muss der Begriff der Frische bereits vor Beendigung wegen Zeitablaufs unanwendbar sein.5

  • 1. Lackner/Kühl, StGB, § 252, Rn. 4, Aufl. 27.
  • 2. Lackner/Kühl, StGB, § 252, Rn. 4, Aufl. 27.
  • 3. Lackner/Kühl, StGB, § 252, Rn. 4, Aufl. 27.
  • 4. BGHSt 28, 224 (228f.).; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, § 252, Rn. 3, Aufl. 29.; Rengier, BT I, § 10, Rn. 6, Aufl. 13.; Fischer, StGB, § 252, Rn. 4, Aufl. 60.
  • 5. BGHSt 28, 224 (229).

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