Kopien als technische Aufzeichnungen, § 268 StGB
Überblick
Da § 268 StGB die Fälschung technischer Aufzeichnungen unter Strafe stellt, ist erforderlich, dass eine technische Aufzeichnung iSd. § 268 II StGB vorliegt. Vorausgesetzt wird vorerst eine durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbstständig bewirkte Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen.1 Was unter dem Begriff „ganz oder zum Teil selbstständig durch ein technisches Gerät bewirkt“ zu verstehen ist, ist umstritten.2 Damit einher geht das Problem, ob Kopien technische Aufzeichnungen iSd. § 268 II StGB darstellen.3
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht
Einer Ansicht nach ist es für eine selbstständige Aufzeichnung ausreichend, wenn das zwischen Aufzeichnungsobjekt und Aufzeichnung geschaltete Gerät die Art der Aufzeichnung wenigstens mitbestimmt. 4 Nach dieser Ansicht werden Kopien als technische Aufzeichnung angesehen.5
Argumente für diese Ansicht
Für diese Ansicht spricht, dass durch diese die Strafbarkeitslücke des § 267 StGB bei der Manipulation von Kopien geschlossen wird.6
Argumente gegen diese Ansicht
Gegen diese Ansicht spricht, dass diese verkennt, dass beim Kopieren das Kopiergerät die Vorlage so aufzeichnet, wie sie in das Gerät eingegeben wurde, sodass keine technische Aufzeichnung vorliegt, da es am geräteautonom erzeugten Mehrwert an Informationen fehlt.7
2. Ansicht
Einer anderen Ansicht nach kann von selbstständiger Aufzeichnung nur bei Informationen, die durch das Gerät neu erzeugt werden, gesprochen werden.8 Das Gerät muss eine eigene selbstständige Leistung erbringen, also neue Informationen hervorbringen und nicht nur vorhandene reproduzieren.9 Nach dieser Ansicht stellen Kopien keine technische Aufzeichnung dar.10
Argumente für diese Ansicht
Für diese Ansicht spricht, dass § 268 StGB das Vertrauen in die Sicherheit der Informationsgewinnung durch technische Geräte schützt.11
Argumente gegen diese Ansicht
Gegen diese Ansicht spricht, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum z.B. vollautomatische Kameras zur Verkehrsüberwachung, die zuvor menschlich programmiert wurden, als technische Aufzeichnung gelten, Kopien jedoch nicht.12
- 1. Schuster, in: TüKo § 268 Rn. 7.
- 2. Schuster, in: TüKo § 268 Rn. 16.
- 3. Vgl. Joecks/Jäger, Stuko § 268 Rn. 18 f.
- 4. Vgl. Joecks/Jäger, Stuko § 268 Rn. 18.
- 5. Vgl. Joecks/Jäger, Stuko § 268 Rn. 18.
- 6. Vgl. Joecks/Jäger, Stuko § 268 Rn. 18 f.
- 7. Schuster, in: TüKo § 268 Rn. 17.
- 8. Vgl. Joecks/Jäger, Stuko § 268 Rn. 18.
- 9. Rengier, StrafR BT II, § 34 Rn. 11.
- 10. Schuster, in: TüKo § 268 Rn. 16.
- 11. Joecks/Jäger, Stuko § 268 Rn. 18.
- 12. Schuster, in: TüKo § 268 Rn. 17.
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