Greift der § 48 IV VwVfG, wenn ein Rechtsanwendungsfehler der Behörde vorliegt?
Überblick
Bei der Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten besteht Uneinigkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 48 IV VwVfG, wenn ein Fehler seitens der Behörde vorliegt.
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Analoge Anwendung1
Nach dieser Meinung ist der § 48 IV VwVfG analog anzuwenden.
Argumente für diese Ansicht
Fristbeginn
Der Fristbeginn erfordert das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.
Keine Unterscheidung der Rechtswidrigkeit
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einer tatsächlichen und einer rechtlichen Rechtswidrigkeit.
Schutzwürdigkeit des Bürgers
Der Bürger ist nicht weniger schutzwürdig als die Behörde, könnte der Verwaltungsakt fristlos zurückgenommen werden, obwohl der Fehler eindeutig in der Risikospähre der Behörde liegt, würde das die Behörde mehr schützen als den Bürger.
2. Ansicht -Direkte Anwendbarkeit des § 48 IV VwVfG2
Nach dieser Ansicht ist der § 48 IV VwVfG direkt anwendbar, mangels Regelungslücke scheidet eine analoge Anwendung aus.
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut
Der Wortlaut des § 48 IV VwVfG liegt nahe, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, die beschränkt ist auf die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen.
Keine Benachteiligung des Bürgers
Der Bürger wird nicht benachteiligt, denn er kommt ggf. durch den Rechtsanwendungsfehler der Behörde in den Genuss einer Leistung, auf die er keinen Anspruch hat. Insofern kann nicht von einer Benachteiligung ausgegangen werden.
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