Greift der § 48 IV VwVfG, wenn ein Rechtsanwendungsfehler der Behörde vorliegt?

Überblick

Bei der Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten besteht Uneinigkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 48 IV VwVfG, wenn ein Fehler seitens der Behörde vorliegt.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Analoge Anwendung1

Nach dieser Meinung ist der § 48 IV VwVfG analog anzuwenden.

Argumente für diese Ansicht

Fristbeginn

Der Fristbeginn erfordert das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.

Keine Unterscheidung der Rechtswidrigkeit

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einer tatsächlichen und einer rechtlichen Rechtswidrigkeit.

Schutzwürdigkeit des Bürgers

Der Bürger ist nicht weniger schutzwürdig als die Behörde. Könnte der Verwaltungsakt fristlos zurückgenommen werden, obwohl der Fehler eindeutig in der Risikosphäre der Behörde liegt, würde das die Behörde mehr schützen als den Bürger.

2. Ansicht -Direkte Anwendbarkeit des § 48 IV VwVfG2

Nach dieser Ansicht ist der § 48 IV VwVfG direkt anwendbar. Mangels Regelungslücke scheidet eine analoge Anwendung aus.

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut

Der Wortlaut des § 48 IV VwVfG legt nahe, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, die beschränkt auf die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen ist.

Keine Benachteiligung des Bürgers

Der Bürger wird nicht benachteiligt, denn er kommt ggf. durch den Rechtsanwendungsfehler der Behörde in den Genuss einer Leistung, auf die er keinen Anspruch hat. Insofern kann nicht von einer Benachteiligung ausgegangen werden.

  • 1. Analoge Anwendung (vertreten von: VGH München, DVBl 1983, 946.; VGH Mannheim, VBlBW 1981, 293.
  • 2. BVerwGE 70, 356.

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