Beurteilung von Scheinwaffen, § 250 I Nr.1 b) StGB

Einordnung des Problems:

§ 250 I Nr. 1 b) StGB setzt voraus, dass der Täter oder ein andere Beteiligter sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.1

Fraglich ist, ob die Qualifikation des schweren Raubes iSd. § 250 I Nr. 1 b) StGB erfüllt sein kann, wenn sich der Täter einer Scheinwaffe bedient. Nach der Neufassung des § 250 I Nr. 1 b) StGB umfasst der Qualifikationstatbestand grds. auch Scheinwaffen.2

Scheinwaffen sind Gegenstände, von denen weder auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Eigenschaften oder ihrer objektiven Beschaffenheit noch bei dem vom Täter beabsichtigten, konkreten Einsatz eine objektive Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Allerdings entfalten sie bei ihrer Verwendung durch den Täter eine diesen Werkzeugen und Mitteln vergleichbare Bedrohungswirkung.3

Unter den Begriff der Scheinwaffe fallen zB.: nicht funktionsfähige oder nicht einsatzbereite Waffen; ungeladene Schreckschusspistole; täuschend echte Spielzeugpistolen oder gut nachgemachte Bombenattrappen.4

Nicht umfasst sind dagegen solche Gegenstände, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich sind.5

Es kommt darauf an, ob die Drohungswirkung auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstandes selbst oder auf täuschender Erklärung des Täters beruht. Maßgeblich ist die Sicht eines objektiven Betrachters, nicht die des konkreten Opfers. Auch umfasst sein soll der Gegenstand dessen Gefährlichkeit nicht eingeschätzt werden kann.6

Können über die Beschaffenheit des Gegenstandes keine Feststellungen getroffen werden, ist zugunsten des Täters davon auszugehen, dass der Gegenstand bei objektiver Betrachtung offensichtlich ungefährlich war.7

Insbesondere dann, wenn der gefährliche Täuschungseffekt nicht so sehr auf dem verwendeten Mittel als solchem liegt, sondern auf ergänzenden verbalen oder konkludenten Vorspiegelungen. Dann liegt vielmehr eine Drohung im Sinne von §§ 249, 252 oder 255 StGB vor.8

  • 1. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, StR BT II, 46. Aufl. 2023, § 9 Rn. 388.
  • 2. BeckOK-StGB/Witting, 66. Ed. 2025, § 250 Rn. 7.
  • 3. Fischer/Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 250 Rn. 10.
  • 4. BeckOK-StGB/Witting, 66. Ed. 2025, § 244 Rn. 12.1.
  • 5. BeckOK-StGB/Witting, 66. Ed. 2025, § 244 Rn. 7.
  • 6. BeckOK-StGB/Witting, 66. Ed. 2025, § 244 Rn. 7.
  • 7. BeckOK-StGB/Witting, 66. Ed. 2025, § 244 Rn. 7.
  • 8. Rengier, StR BT I, 27. Aufl. 2025, § 4 Rn. 69, 70.

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