Ist ein error in persona durch einen Mittäter iSv. § 25 II StGB den anderen Mittätern zuzurechnen?

Überblick

Die in § 25 II StGB geregelte Mittäterschaft ist von einer Gleichordnung der Mittäter geprägt. Die zur Begehung der Straftat notwendigen Tatbeiträge werden unter den Mittätern basierend auf einem gemeinsamen Tatentschluss und -plan aufgeteilt. Aufgrund dessen können grds. jedem Mittäter die Handlungen der anderen Mittäter zugerechnet werden, insb. die Handlung desjenigen, der unmittelbar an das Rechtsgut des Opfers herantritt.1

Der Tatplan bildet dabei nicht nur den Grund der Zurechnung nach § 25 II StGB, sondern auch die Grenze.2 Problematisch sind deshalb Konstellationen, in denen ein oder mehrere Mittäter ihr Opfer falsch identifizieren oder aber die Tat eines oder mehrerer Mittäter fehlgeht.3

Unterliegt ein Mittäter einem error in persona, sind die Auswirkungen auf die anderen Mittäter umstritten. Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:

Die Ansichten und ihre Argumente

Ein Dritter ist betroffen:

In dieser Konstellation wird z.B. anstelle der vom Tatplan umfassten Zielperson aufgrund einer Verwechslung durch einen der Mittäter eine andere Person (Dritter) angeschossen.

1. Ansicht - keine gemeinschaftliche Zurechnung nach § 25 II StGB.

Argumente für diese Ansicht

Der Schütze hat sich nicht an den gemeinsamen Tatplan gehalten, weshalb es sich nicht um einen unbeachtlichen Irrtum handelt, sondern ein Mittäterexzess anzunehmen ist.4 Ein solcher ist den anderen nicht als Teil der gemeinschaftlichen Handlung zuzurechnen (s. Beitrag/Streitstand zum Mittäterexzess).

2. Ansicht - error in persona ist auch für den anderen Mittäter unbeachtlich.

Das Handeln ist den anderen Beteiligten als Teil der gemeinschaftlichen Handlung zuzurechnen.5

Argumente für diese Ansicht

Sofern die Tathandlung die bestehenden Abmachungen nicht überschreitet und die Verwechslung wegen tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Objekte den Tatbestandsvorsatz unberührt lässt, ist der error in persona auch für die übrigen Mittäter unbeachtlich.6

Ein anderer Mittäter ist betroffen:

In dieser Konstellation wird z.B. anstelle der vom Tatplan umfassten Zielperson aufgrund einer Verwechslung durch einen der Mittäter ein anderer Mittäter angeschossen.

1. Ansicht - den anderen Mittätern ist der error in persona nicht anzulasten.

Argumente für diese Ansicht

Dem nicht getroffenen Mittäter kann das Handeln des Schützen nicht über § 25 II StGB zugerechnet werden.

Der Tatplan umfasst das Treffen eines der Mittäter nicht, sodass nur die Rede von einem (fahrlässigen) Exzess sein kann.7

Dem getroffenen Mittäter selbst kann das Verletzungsverhalten des Schützen ebenfalls nicht zugerechnet werden nach § 25 II StGB.

Andernfalls wäre der getroffenen Mittäter sowohl Opfer als auch Täter. So könnte er wegen versuchter Tötung an sich selbst bestraft werden, obwohl die Selbsttötung nicht unter Strafe steht. 8

Der gemeinsame Tatplan erstreckt sich nur auf die Zielperson und gerade nicht auf die Komplizen.9

2. Ansicht – den Mittätern ist der error in persona anzulasten.

Argumente für diese Ansicht

Dem nicht getroffenen Mittäter ist das Handeln des Schützen über § 25 II StGB zuzurechnen.

Das Risiko, eine andere Person zu treffen, ist Teil des Planverwirklichungsrisikos.10

Der Beitrag des Schützen ist auch dem getroffenen Mittäter nach § 25 II StGB zuzurechnen.

Auch der Tatentschluss des getroffenen Mittäters ist dem Tatplan entsprechend auf die Tötung einer anderen Person ausgerichtet.11

  • 1. Nestler/Prochota, JURA 2020, 562.
  • 2. Wessels/Beulke/Satzger, AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 830.
  • 3. Nestler/Prochota, JURA 2020, 562.
  • 4. Frister, AT, 10. Aufl. 2023, § 26 Rn. 10.
  • 5. Frister, AT, 10. Aufl. 2023, § 26 Rn. 11.
  • 6. Wessels/Beulke/Satzger, AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 833.
  • 7. Wessels/Beulke/Satzger, AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 833.
  • 8. Wessels/Beulke/Satzger, AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 833.
  • 9. Rengier, AT, 17. Aufl. 2025, § 44 Rn. 44.
  • 10. Wessels/Beulke/Satzger, AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 833.
  • 11. Wessels/Beulke/Satzger, AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 833.

Lass dir das Thema Ist ein error in persona durch einen Mittäter iSv. § 25 II StGB den anderen Mittätern zuzurechnen? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Der Semesterplaner, den wir uns im Studium gewünscht hätten:

Der perfekte Semesterplaner Mehr dazu

Unsere Inhalte als Downloads:

Mehr dazu

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Der Begriff der technischen Aufzeichnung ist in § 268 II StGB legaldefiniert. Demnach i…
Überblick Streitig ist die Frage, wer bei einem Kommunalverfassungsstreit der richtige Klagegegne…
Überblick Ein Nötigungsmittel des § 240 I StGB ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Unt…
Überblick Problematisch ist innerhalb des § 23 I EGGVG die Bestimmung des Rechtsweges, wenn die P…
Finde heraus, was PwC Legal Dir als Arbeitgeber zu bieten hat