Welche Anforderungen sind an das „wesentliche“ Überwiegen im Rahmen des § 34 StGB zu stellen?

Überblick

Nach § 34 StGB ist nur gerechtfertigt, wer während einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahrenlage für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder für ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden und wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Anders als bei § 32 StGB ist im Rahmen des Notstandes eine Interessenabwägung vorzunehmen, die ergeben muss, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Umstritten ist in diesem Kontext, welche Anforderungen an das Kriterium des „wesentlichen“ Überwiegens anzustellen sind.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte „wesentlich“, d.h. in qualifizierter Weise überwiegen.1

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut

Bereits aus dem Wortlaut des § 34 StGB ergibt sich unmissverständlich, dass nicht jedes Überwiegen des geschützten Interesses ausreicht, sondern selbiges das beeinträchtigte Interesse in qualifizierter Weise überwiegen muss.2

Eine nur geringe Wertdifferenz kann die Beeinträchtigung des durch die verletzte Norm rechtlich geschützten fremden Interesses nicht ausgleichen.3

Anlehnung an § 904 BGB

Diese Anforderungen ergeben sich bereits aus § 904 BGB. Demnach muss beim Eingriff in Sachgüter der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung entstehenden unverhältnismäßig groß sein. Ansonsten ist die Handlung rechtswidrig. Das Erfordernis der Wesentlichkeit im Rahmen des § 34 StGB muss ebenso gedeutet werden.4

2. Ansicht - Es genügt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte überwiegt.

Ein wesentliches Überwiegen ist hingegen nicht erforderlich, solange ein Interessensübergewicht (nahezu) eindeutig feststeht.5

Argumente für diese Ansicht

Nach dem Rechtfertigungsprinzip ist allein danach zu fragen, ob das mit der Tat geschützte Interesse höher zu veranlagen ist als das Interesse an der Unterlassung der Handlung. Das Merkmal hat insoweit nur Klarstellungsfunktion.

Nach dem E 1962 sollte mit dem „wesentlichen“ Überwiegen lediglich verhindert werden, dass eine Rechtfertigung schon dann eintritt, wenn die kollidierenden Interessen im Wert nicht wesentlich verschieden sind. Daraus kann nach dem Grundgedanken der Norm jedoch nicht das Erfordernis eines qualifizierten Überwiegens hergeleitet werden. Der Gesetzeswortlaut gibt lediglich das allgemeine Rechtfertigungsprinzip des überwiegenden Interesses wieder. Nach diesem ist danach zu fragen, ob das mit der Tat geschützte Interesse höher zu veranlagen ist als das Interesse an der Unterlassung der Handlung. Das Merkmal hat insoweit nur Klarstellungsfunktion. Es soll sicherstellen, dass ein überwiegendes Interesse nur dann angenommen wird, wenn dies zweifelsfrei oder nahezu eindeutig vorliegt.6

Andernfalls würden die verteidigten Interessen vom Recht nicht geschützt und wären damit nicht wesentlich, sondern überhaupt nicht schutzwürdiger.

Wenn eine Abwägung aller Umstände ergibt, dass die verteidigten Interessen schutzwürdiger sind als die beeinträchtigten, muss eine Rechtfertigung auch dann eintreten, wenn die Schutzwürdigkeit nicht in gesteigertem Maße größer ist. Andernfalls würden die verteidigten Interessen vom Recht nicht geschützt und wären damit nicht wesentlich, sondern überhaupt nicht schutzwürdig.7

  • 1. Rengier, AT, 14. Auflage 2022, § 19 Rn. 43; MüKo/Erb, StGB, 3. Auflage 2017, § 34 Rn. 108 f.; LK/Zieschang, StGB, 13. Auflage 2019, § 34 Rn. 149.
  • 2. Rengier, AT, 14. Auflage 2022, § 19 Rn. 43.
  • 3. LK/Zieschang, StGB, 13. Auflage 2019, § 34 Rn. 149.
  • 4. LK/Zieschang, StGB, 13. Auflage 2019, § 34 Rn. 149.
  • 5. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 34 Rn. 45; Roxin, AT I, 5. Auflage 2020, § 16 Rn. 89 f.
  • 6. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 34 Rn. 45.
  • 7. Roxin, AT I, 5. Auflage 2020, § 16 Rn. 90.

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