Problematisch ist, ob Art. 14 I 1 GG auch ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt.
Überblick
Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb wird einerseits als Sach- und Rechtsgemeinschaft eines Unternehmens gesehen und unter den Schutz von Art- 14 GG gestellt, andererseits argumentiert die Gegenmeinung gegen ein Schutz, mangels Inhaltsbestimmung.
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Schutz am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb1
Nach dieser Ansicht gibt es ein Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb in Art. 14 I 1 GG, es schützt die Sach- und Rechtsgemeinschaft eines wirtschaftlichen Unternehmens.
Argumente für diese Ansicht
§ 823 I BGB
Durch die Rechtsprechung im Rahmen des § 823 I BGB ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entwickelt und anerkannt worden. Daher stellt es ein Vermögenswertes subjektives Recht dar, welches auch in Art. 14 I 1 GG geschützt ist.
Zusammenfassung betrieblichen Vermögens
Der Wert eines Betriebs besteht aus der Summe der um betrieblichen Vermögen gehörenden Sachen und Rechte, diese Summe geht über die in Art. 14 GG geschützten Einzelrechte hinaus. Der Wert eines Unternehmens wird aber gerade durch die unternehmerische Leistung gebildet, sie ist der Ausdruck der Leistung und der Verfügungsmacht des Unternehmers über den Betrieb als Ganzes, daher muss auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als Ganzes geschützt sein.
2. Ansicht - Kein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb2
Nach dieser Ansicht besteht kein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Argumente für diese Ansicht
Inhaltsbestimmung
Es mangelt an einer Inhaltsbestimmung am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seitens des Gesetzgebers. Für ein verfassungsrechtliches Recht muss aber eine gesetzliche und keine rein richterrechtliche Grundlage bestehen.
Keine Orientierung am Wert
Die Zusammenfassung eines Unternehmens mit all seinen Sachen, Rechten, Chancen und faktischen Gegebenheiten ergibt einen größeren Wert als seine Einzelbestandteile. Dies begründet jedoch noch kein Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne, es ist lediglich eine tatsächliche Beschreibung der wirtschaftlichen Wertigkeit.
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