Problematisch ist, ob Art. 14 I 1 GG auch ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt.

Überblick

Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb wird einerseits als Sach- und Rechtsgemeinschaft eines Unternehmens gesehen und unter den Schutz von Art- 14 GG gestellt, andererseits argumentiert die Gegenmeinung gegen ein Schutz, mangels Inhaltsbestimmung.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Schutz am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb1

Nach dieser Ansicht gibt es ein Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb in Art. 14 I 1 GG, es schützt die Sach- und Rechtsgemeinschaft eines wirtschaftlichen Unternehmens.

Argumente für diese Ansicht

§ 823 I BGB

Durch die Rechtsprechung im Rahmen des § 823 I BGB ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entwickelt und anerkannt worden. Daher stellt es ein Vermögenswertes subjektives Recht dar, welches auch in Art. 14 I 1 GG geschützt ist.

Zusammenfassung betrieblichen Vermögens

Der Wert eines Betriebs besteht aus der Summe der um betrieblichen Vermögen gehörenden Sachen und Rechte, diese Summe geht über die in Art. 14 GG geschützten Einzelrechte hinaus. Der Wert eines Unternehmens wird aber gerade durch die unternehmerische Leistung gebildet, sie ist der Ausdruck der Leistung und der Verfügungsmacht des Unternehmers über den Betrieb als Ganzes, daher muss auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als Ganzes geschützt sein.

2. Ansicht - Kein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb2

Nach dieser Ansicht besteht kein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Argumente für diese Ansicht

Inhaltsbestimmung

Es mangelt an einer Inhaltsbestimmung am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seitens des Gesetzgebers. Für ein verfassungsrechtliches Recht muss aber eine gesetzliche und keine rein richterrechtliche Grundlage bestehen.

Keine Orientierung am Wert

Die Zusammenfassung eines Unternehmens mit all seinen Sachen, Rechten, Chancen und faktischen Gegebenheiten ergibt einen größeren Wert als seine Einzelbestandteile. Dies begründet jedoch noch kein Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne, es ist lediglich eine tatsächliche Beschreibung der wirtschaftlichen Wertigkeit.

  • 1. BVerfGE 1, 264 (277); VGH München NJW 1983, 325 (327); BVerwG NJW 1983, 1810 (1811).
  • 2. Fehling/Faust/Rönnau JuS 2006, 18 (19);Dreier/Wieland, 3. Auflage 2013, Art. 14, Rn. 50 ff.

Lass dir das Thema Problematisch ist, ob Art. 14 I 1 GG auch ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt. noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Hausarbeiten erfolgreich schreiben:

Die perfekte Hausarbeit Zum eBook Download

Klausuren erfolgreich schreiben:

Die perfekte Klausur Zum eBook Download

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Finde heraus, was Gütt Olk Feldhaus Dir als Arbeitgeber zu bieten hat
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Soweit das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums zu bejahen ist, fragt sich auf e…
Überblick Fraglich ist, ob der Tatbestand des Erschleichens von Leistungen auch dann erfüllt sein…
Überblick Die sog. Chantage beschreibt Fälle, in denen der Erpresser seinem Opfer mit der Enthüll…
Überblick Streitig ist, ob bei einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO eine v…
Finde heraus, was PwC Legal Dir als Arbeitgeber zu bieten hat