Wie bestimmt sich der Rechtsweg bei doppelfunktionalen Maßnahmen?

Überblick

Problematisch ist die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs, wenn die Polizei mit einer Maßnahme sowohl präventiv als auch repressiv tätig wird. In diesen Fällen handelt es sich um sogenannte doppelfunktionale Maßnahmen.

Umstritten ist, ob für die Bestimmung des Rechtsweges auf den Schwerpunkt der Maßnahme oder auf die von der Polizei verfolgte Zwecksetzung abzustellen ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Schwerpunkttheorie1

Nach dieser Ansicht bestimmt sich der Rechtsweg nach dem Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahme. Maßgeblich ist, wie ein objektiver Beobachter die polizeiliche Maßnahme qualifizieren würde. Dabei entscheidet insgesamt der Gesamteindruck im Einzelfall. Eine präventive und eine repressive Maßnahme stehen dabei grundsätzlich in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander.
In Zweifelsfällen kann ergänzend auf die Zwangsvollstreckung des handelnden Polizeibeamten abgestellt werden.

Argumente für diese Ansicht

Maßnahme ist regelmäßig erkennbar

Der Betroffene kann in der Regel erkennen, ob die Polizei repressiv oder präventiv tätig wird. Dies gewährleistet ein gewisses Maß an Rechtssicherheit. Leitet die Polizeibehörde eine Angelegenheit beispielsweise gem. § 163 II StPO an die Staatsanwaltschaft weiter, wird für einen verständigen Beobachter deutlich, dass die Maßnahme strafprozessualer Natur ist.

Informationsmöglichkeit des Betroffenen

Der Bürger kann regelmäßig erwarten, auf Nachfrage Auskunft darüber zu erhalten, aus welchem Anlass und auf welcher Grundlage die Polizei gegen ihn vorgeht.

Vermeidung von Missbrauch

Würde allein auf die Zwecksetzung der Polizei abgestellt, könnte diese den zulässigen Rechtsweg durch die Wahl ihrer Begründung selbst bestimmen.

2. Ansicht - Zwecksetzungslehre2

Nach der Zwecksetzungslehre kommt es ausschließlich auf die von der Polizei verfolgte Zwecksetzung an. Lässt sich diese nicht ermitteln, steht dem Betroffenen ein Wahlrecht zwischen den in Betracht kommenden Rechtswegen zu. Repressive und präventive Maßnahmen können danach auch nebeneinander bestehen.
Schwierigkeiten ergeben sich bei sogenannten doppelt geschützten Maßnahmen, bei denen die Polizei ihr Handeln sowohl auf repressive als auch auf präventive Befugnisnormen stützt („doppelt- gestützte Maßnahme“).3

Argumente für diese Ansicht

Beschränkung polizeilicher Handlungsbefugnisse

Der Polizei darf nicht verwehrt werden, ihr Handeln auf mehrere Befugnisnormen zu stützen. Andernfalls würden die materiell-rechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Polizei allein aus prozessualen Gründen eingeschränkt.

  • 1. BVerwGE 47, 255 (265), OVG Berlin, NJW 1971, 637; Kingreen/Poscher, POR, 13. Aufl. 2024, § 2 Rn. 13f.
  • 2. Schenke, POR, 12. Aufl. 2023, Rn. 567f.; Schoch, FS Stree u. Wessels, 1993, S.1095, 1115.
  • 3. zur Problematik der doppeltgestützten Maßnahme vgl: Schenke, VerwProzR, 18. Aufl. 2023, § 3 Rn. 154; Detterbeck, AVR, 22, Aufl. 2024, § 30 Rn. 1329.

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