Wann beginnt die Frist des § 48 IV VwVfG zu laufen?

Überblick

Im Zusammenhang mit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 IV VwVfG stellt sich die Frage, wann die Jahresfrist des § 48 IV VwVfG zu laufen beginnt. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts auf einem Rechtsanwendungsfehler der Behörde beruht.

Umstritten ist, ob die Frist bereits mit Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, erst mit Kenntnis der Rechtswidrigkeit oder erst mit Eintritt der Entscheidungsreife beginnt.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Fristbeginn mit Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen1

Nach dieser Ansicht beginnt die Frist zu laufen, sobald der Behörde die für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Tatsachen bekannt sind.

Argumente für diese Ansicht

Kenntnis der Tatsachen bereits beim Erlass des Verwaltungsakts

Hat die Behörde beim Erlass des Verwaltungsakts bereits alle relevanten Tatsachen gekannt, beginnt die Frist bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtswidrigkeit auf einem Rechtsanwendungsfehler der Behörde beruht.

2. Ansicht - Bearbeitungsfrist2

Nach dieser Ansicht handelt es sich bei § 48 IV VwVfG um eine reine Bearbeitungsfrist. Daher beginnt diese auch erst mit der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.

Argumente für diese Ansicht

Jahresfristablauf

Würde die Frist bereits mit Erlass des Verwaltungsaktes beginnen, wäre sie häufig bereits abgelaufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkennt. Die Regelung des § 48 IV VwVfG würde dadurch weitgehend leer laufen und kaum noch praktische Bedeutung entfalten.

Vermeidung einer beliebigen Fristverlängerung

Gegen die Auffassung einer Entscheidungsfrist spricht, dass die Behörde die Entscheidungsreife durch weitere Ermittlungen immer wieder hinauszögern und damit den Fristbeginn beliebig beeinflussen könnte.

3. Ansicht - Entscheidungsfrist3

Nach dieser Ansicht handelt es sich bei § 48 IV VwVfG um eine reine Entscheidungsfrist. Die Frist beginnt daher erst mit Eintritt der Entscheidungsreife.

Argumente für diese Ansicht

Kenntnis aller entscheidungserheblichen Umstände

§ 48 IV VwVfG setzt voraus, dass die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat. Hierfür müssen ihr auch die für die Ausübung des Rücknahmeermessens erheblichen Tatsachen bekannt sein. Durch weitere Ermittlungen kann die Entscheidungsreife daher erst herbeigeführt werden.

Gesetzmäßiger Abschluss des Rücknahmeverfahrens

Ziel des § 48 IV VwVfG ist es, einen gesetzmäßigen Abschluss des Rücknahmeverfahrens zu ermöglichen. Würde die Vorschrift lediglich eine Bearbeitungsfrist enthalten, könnte dies Zeitdruck zu Lasten der Behörde auslösen und einen ordnungsgemäßen Verfahrensabschluss erschweren.

  • 1. VGH München, DVBl 1983, 946.;VGH Mannheim, VBlBW 1981, 293.
  • 2. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 22. Aufl. 2024, § 10 Rn. 712 f.
  • 3. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 10. Aufl. 2023, § 82, Rn. 12 f.; BVerwGE 70, 356 (363).

Lass dir das Thema Wann beginnt die Frist des § 48 IV VwVfG zu laufen? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Der Semesterplaner, den wir uns im Studium gewünscht hätten:

Der perfekte Semesterplaner Mehr dazu

Unsere Inhalte als Downloads:

Mehr dazu

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Was hat PLUTA als Arbeitgeber zu bieten
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Die Frage nach dem Nacherfüllungsort ist für den Verbrauchsgüterkauf von erheblicher pr…
Überblick Die Vorschrift des § 127 I 1 StPO gewährt jedem Bürger ein Recht zur vorläufigen Festna…
Überblick Der Angriff iSd. § 32 StGB bezeichnet ein menschliches Verhalten, das ein rechtlich ges…
Überblick Eine Willenserklärung wirkt gem. § 164 I 1 BGB unmittelbar für und gegen den Vertretene…
Was hat Kliemt Arbeitsrecht als Arbeitgeber zu bieten